.K 35. 317
2. Bei Annäherung eines Nachens muß die Maschine des Dampfschiffes so zeitig still
gestellt und bei der Abfahrt desselben so spät wieder in Gang gesetzt werden, daß der
Nachen keine gefährlichen Schwankungen erleidet.
Der Nachenführer muß mit seinem Nachen zeitig herauskommen, in gestreckt paralleler
Nichtung mit der Fahrt des Dampfschiffes halten und darf nicht eher an dasselbe heran-
fahren, als bis die Maschine still gestellt ist.
3. Die eingestiegenen Personen haben sich auf die Aufforderung des Nachenführers
sogleich niederzusetzen.
4. Der Nachen muß von zwei starken, schiffskundigen und als nüchtern bekannten
Männern geführt werden, in gutem Zustand, vollständig ausgerüstet und mit der Bezeich-
nung seiner größten zulässigen Einsenkung versehen sein.
5. Die Ortsbehörde hat darauf zu halten, daß den vorstehend unter Ziffer 4 gedachten
Erfordernißen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhülfe anzuordnen und der
Damnpfsschifffahrts-Verwaltung Mittheilung davon zu machen.
6. Keine anderen, als die dazu bestimmten Nachenführer dürfen Personen oder Güter
zu einem Dampfschiff bringen oder von demselben abholen.
7. Kommen zwei in entgegengesetzter Nichtung fahrende Dampfschiffe gleichzeitig an
einem Landungsplatz an, so darf der Führer des zu Berg fahrenden Dampfschiffes das
Thalschiff in seiner Wendung nicht stören und muß diesem den Vorrang lassen.
Wollen zwei in gleicher Nichtung fahrende Dampfschiffe an demselben Landungsplatz
anlegen, so hat das erste den Vorrang und darf durch das andere in seiner Anfahrt nicht
gehindert werden.
6. Verhalten während des Fahrens bei Nacht und bei Nebel.
§21.
1. Jedes mit eigener Triebkraft fahrende Schiff ohne Anhang hat bei Nacht zu führen:
a) an oder vor dem vorderen Maste oder in Ermangelung eines Mastes am Kamin
oder an einer Stange in einer Höhe von nicht weniger als 6 Meter über dem
Schiffsrumpf oder, falls das Schiff über 6 Meter breit ist, in einer Höhe von
nicht weniger als der Breite des Schiffes über dem Schiffsrumpf eine Laterne,
welche ein gleichmäßiges und unnnterbrochenes helles weißes Licht entweder über
den ganzen Horizont oder mindestens über einen Bogen des Horizonts von 20
Compaßstrichen wirft, welche sich auf je 10 Striche zu beiden Seiten des Fahr-
zeuges vertheilen, so daß ihr Schein, von der Nichtung der Mittellinie des
Schiffes nach vorn gerechnet, noch bis auf 2 Striche nach hinten über die Ouer-
linie hinansfällt und eine solche Lichtstärke besitzt, daß es bei dunkler Nacht und
klarer Luft mindestens 4 Kilometer weit sichtbar ist;