Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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2. Auf dieser Stromstrecke dürfen einem zu Berg fahrenden Dampfschiffe nicht mehr 
als drei, in einer Linie zu haltende Schiffe, einem zu Thal fahrenden nicht mehr als vier 
Schiffe, je zwei und zwei neben einander gekuppelt, augehängt werden. 
Vorschriften bezüglich des Stillliegens. 
8 26. 
1. Wenn Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate außerhalb der Häfen 
halten oder vor Auker gehen, so müssen sie gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, 
daß einerseits der Fahrweg für die durchgehende Schifffahrt offen bleibt und andererseits die 
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, 
ausgeschlossen wird. Auf den Flößen muß überdies bei Tag und bei Nacht hinreichende 
Wachtmannschaft vorhanden sein; ebenso auf Schiffen, Baggermaschinen und ähnlichen 
Apparaten dann, wenn sie ausnahmsweise im Fahrwasser oder in dessen Nähe an Stellen 
halten, die in der Regel nicht als Liegeplatz benutzt werden. 
Werden Anker im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgeworfen, so ist die Stelle der- 
selben durch Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper sind bei Baggermaschinen und ähulichen 
Apparaten sämmtlich, bei anderen Fahrzeugen und Flößen nur insoweit sie die Stelle von 
Seitenankern bezeichnen, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit weißem Licht zu 
versehen. 
2. Außerhalb der Häfen dürfen überhaupt nie mehr als drei Schiffe in der Breite 
des Stromes nebeneinander liegen. 
Wo die Verhältnisse des Fahrwassers es nicht gestatten, daß die fahrenden Dampf- 
schiffe weiter als 40 Meter vom Ufer entfernt bleiben, darf nur eine Reihe von Schiffen 
am Ufer liegen. 
In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den Nebenflüssen, Kanälen und 
Häfen des Nheins, auf den Ueberfahrtswegen der Gier= und aller an einer Querleitung 
sich bewegenden Fähren, in den Fahrwegen der Dampfschiffe nach und von den Landungs- 
brücken, sowie in den Fahrwegen durch die Schiffbrücken dürfen Schiffe und Flöße weder 
halten noch beilegen. Auch dürfen Schiffe und Flöße oberhalb und unterhalb der Landungs- 
brücken nicht ganz oder theilweise über diese hinausragend liegen. 
Schiffe und Flöße, welche vor den durch Tafeln kenntlich gemachten Anfahrtsstellen 
von Nachenfähren anlegen, müssen vom Ufer soweit entfernt bleiben, daß die Nachenfähren 
ungehindert ab= und anfahren können. 
3. Sind Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate an Stellen vor 
Anker gegangen, an welchen dies soust nicht zu geschehen pflegt, oder liegen sie anßerhalb 
der Häfen im Fahrwasser oder in der Nähe desselben, so ist bei nebligem Wetter auf
	        
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