Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Stromstrecke kommend Manuheim passiren, dergestalt in Wirksamkeit, daß Mannheim als 
Ort der Abfahrt solcher Flöße angesehen wird. 
Dagegen wird vorgeschrieben: 
1. Auf der Stromstrecke von Kehl bis Steinmauern müssen auf Flößen bis zu 
12 Mann Bemannung ein Seil, auf größeren Flößen zwei Seile von je mindestens 
40 Meter Länge, auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Mannheim auf 
jedem Floß ein großes Seil von 160 bis 180 Meter Länge und ein Beiseil 
von 15 bis 20 Meter Länge vorhanden sein. 
2. Auf der Stromstrecke zwischen Kehl und Steinmauern muß jedes Floß mindestens 
mit je einem Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt der eingebundenen Hölzer bemannt sein. 
3. Auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Germersheim hat die Bemannung 
der Flöße mindestens zu bestehen: 
a) bei Rundholzflößen: 
von leichteren Hölzern aus je einem Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt, 
von schweren Hölzern aus je einem Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt. 
b) bei Flößen aus geschnittenen Waaren: 
bis zu 180 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt, 
von 180 bis 300 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 25 Kubik- 
meter Inhalt, 
von über 300 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 30 Kubik- 
meter Inhalt. 
4. Auf der Stromstrecke von Germersheim bis Mannheim kann diese Bemannung 
überall um ein Viertel gemindert werden. 
5. Auf der Strecke oberhalb Mannheim müssen die kleinen Flöße, welche bis zu 
30 Meter lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind, mindestens mit drei 
Flößern, den Führer eingerechnet, bemannt sein. 
Auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz brauchen Flöße, deren 
Pflichtbemannung nach § 30 Ziffer 1 nicht über 10 Mann beträgt, mit den in der Beilage 
zu Ziffer 4 des § 30 vorgeschriebenen Ankernachen und Ankern dann nicht versehen zu 
sein, wenn ihre Bemannung mindestens das Doppelte der nach § 30 Ziffer 1 erforderlichen 
beträgt und der Floßführer sich darüber ausweist, daß ihm an jeder zu passirenden Brücke 
die vorgeschriebene Anzahl von Ankernachen und Ankern entgegengebracht wird. 
4. Vorschriften für geschleppte Flöße. 
§ 32. 
Für Flöße, welche von Dampfschiffen oder anderen Schiffen mit eigener Triebkraft 
geschleppt werden, genügen auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Bingen die Hälfte,
	        
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