Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

W35 331 
6. Die Bestimmungen unter Ziffer 1—5 finden auf den Betrieb der Flößerei auf 
der Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. 
Die Haudhabung der Aufsicht über Beobachtung der in den 88§ 29 Ziffer 2 und 3, 
sowie 31 für die Stromstrecke oberhalb Mannheim gegebenen Vorschriften steht den Brücken- 
meistern zu. 
7. Für Flöße, welche Mannheim von oberhalb kommend passiren, finden die Bestimm- 
ungen unter Ziffer 1 —5 dergestalt Anwendung, daß Mannheim als Ort der Abfahrt 
angesehen wird. 
8. Vermerk auf dem Floß-Schein. 
§ 36. 
Giebt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebniß 
von den mit der Untersuchung beauftragten Personen auf dem von dem Floßführer mit sich 
zu führenden Floß-Schein vermerkt. Floßführern, auf deren Floß-Scheinen ein solcher 
Vermerk nicht vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht gestattet. 
9. Aenderungen im Floßbestand. 
§ 37. 
Die Bestimmungen in den §§ 35 und 36 finden auch in dem Fall Anwendung, 
wenn das Floß während seiner Reise 
a) eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage zu § 30 Ziffer 4 
eine Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungs-Gegenstäude bedingt, oder 
b) verkleinert wird und der Floßführer in Folge dessen eine Verminderung der vor- 
handenen Ausrüstungs-Gegenstände vornehmen will. 
Erfolgen diese Veränderungen des Flosses an einem Ort, wo die Untersuchung nicht 
vorgenommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft 
an dem nächsten zu Floß-Untersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu 
beantragen. 
10. Befugnisse der Behörden und Beamten. 
§ 38. 
Die Schifffahrts= und Hafen-Polizeibehörden, die Brückenmeister und alle mit Aus- 
übung der Strompolizei beauftragten Beamten sind befugt, sich davon lleberzeugung zu 
verschaffen, daß die nach den §§ 30 bis 32 erforderlichen Mannschaften und Ausrüstungs- 
Gegenstände auf dem Floß vorhanden sind, und bei nicht vorschriftsmäßiger Bemannung 
oder Ausrüstung der Flöße die Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle anzu- 
ordnen. Die Fahrt darf erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungs- 
weise der Ausrüstung fortgesetzt werden. 
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