M 386. 333
Außer den erwähnten stehenden Wahrschauen ist für die zu Berg gehenden Dampf-
schleppzüge noch eine besondere Wahrschäu zivischen St. Goar und dem Kammereck ein-
gerichtet. Dieselbe geht dem Schleppzug voraus und giebt, wenn Fahrzeuge zu Thal
kommen, dem Führer des Schleppzuges das nöthige Zeichen mit der rothen Flagge.
Für das Wahrschauen werden die Gebühren nach besonders festgestellten und zu öffent-
licher Kenntniß gebrachten Tarifen von den Schifffahrttreibenden entrichtet.
Cefahren abgebanter und zur Verlandung besti mter Stromtheile sowie von
Uheindurchstichen.
*.
841.
1. Das Befahren abgebauter und zur Berlandung bestimmter, durch Baken in ge—
nügender Weise bezeichneter Stromtheile ist allen Flößen und Fahrzeugen mit Ausnahme
der Nachen untersagt.
2. Rheindurchstiche dürfen erst dann befahren werden, wenn die Schifffahrt durch die-
selben von der zuständigen Behörde mittelst öffentlicher Bekanntmachung für eröffnet erklärt ist.
Verbot anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung erwähnten Signallichter.
842.
Das Führen anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung vorgeschriebenen oder
zugelassenen Signallichter ist verboten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen
Signallichter, welche in besonderen Fällen auf Grund von Regierungs-Anordnungen gezeigt
werden müssen.
Verpflichtung der Schiffer und Flohführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung
mit sich zu führen.
§ 43.
Jeder Führer eines Schiffes oder Flostes hat während der Ausübung seines Gewerbes
einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den Polizei-, Zoll-, Hafen-
und Wasserbaubeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Strafbestimmungen.
8 44.
Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 1 bis 43 gegenwärtiger Polizeiordnung
gegebenen Vorschriften werden gemäß Artikel 32 der revidirten Rheiuschifffahrts-Akte vom
17. Oktober 1868 bestraft.