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35.
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Inhalks- Verzeichniß.
1 Verpflichtungen der Schiffs- und Floßführer u. s. w. im Allgemeinen.
2 Belastung und tiefste zulässige Einsenkung der Schiffe.
3 Ausrüstung der Schiffe.
4 Vorschriften bezüglich der Fahrt im Allgemeinen.
Vorschriften über das Vorbeifahren der Schiffe an einander. (§5 5—14.)
1. Wenn sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden.
2.
Wenn sie sich in einem und demselben Fahrwege befinden.
a) Mit genügender Breite.
Allgemeine Bestimmungen.
Vorbeifahren in einem und demselben Fahrwege in derselben Nichtung.
» »,, » » » „ eulgegengesetzter Nichtung.
b) Mit nicht genügender Breite.
Besondere Bestimmungen.
a) In Betreff der Schleppzüge
b) „ „ „ vom llfer aus gezogenen Schiffe.
c) „ „ „ zu Thal treibenden Schiffe.
d) „ „ „ lovirenden Schiffe.
e)n, « JFahrzeuge unter 1000 Centuer (50 Tonnen) Tragfähigkeit und der tiesge-
ladenen Fahrzeugc.
Vorschriften bezüglich der Fahrt unter besonderen Verhältuissen. (§5 15—25.)
1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schisss- und Floßverkehr.
5.
4.
5.
6.
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10.
„ „Schiffs- und Floßführer in Bezug auf Fähren.
Durchfahrt durch Brücken.
a) Feste Brücken.
b) Schiffbrücken.
Fahren der Schiffe und Flöße über Telegraphen= oder andere Kabel.
Anhalten der Dampsschiffe zur Personenbeförderung.
Verhalten während des Fahrens bei Nacht und bei Nebel.
„ bei hohem Wasserstand.
» in Fällen des Festfahrens oder Ve rsinkens.
Besondere Vorschriften für die Dampfschleppschifffahrt zwischen Cöln und Mannheim bei niedrigem
Wasserstand.
Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Bingen und Sl. Goar.
§8 26 Vorschriften bezüglich des Stillliegens.
§ 27 Vorschriften in Betreff festliegender Badeaustalten, Schiffmühlen und ähnlicher Anlagen.
§ 28 Vorschriften in Betreff des Leinpfads und des Leinzugs.
Vorschriften über Ban, Bemannung, Ansrlistung und Untersuchung der Flöste. (58 29—39.)
s 29
s 30
8 31
§ 32
5 33
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Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße.
. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im Allgemeinen.
Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße oberhalb Mainz.
Vorschriften für geschleppte Flöße.
Wahrschau der Flöße.
Ersatz der Wahrschau durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl bis Steinmauern.
Untersuchung der Flöße.
4 Vermerk auf dem Floßschein.