Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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(( 
ekundycrardnungkgklatt 
für das 
Königreich Bayern. 
36. 
München, den 24. September 1897. 
Inhalt: 
Bekan rtmachn ung vom 17. September 1897, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands in Bayern betreffend. — Hofdienst. Nachricht. — Staatsdienst Nachrichten. — Enthebung von der Würde 
eines lebenslänglichen Neichsrathes der Krone Bayern. — Ordeus-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste 
Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Consulat der Vereinigten Staaten von Amerika in München. 
Nr. 52841I. 
Bekanntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeuhern. 
Die Bestimmungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands (Gesetz= und Verordnungsblatt 1895 Nr. 7) werden in nachstehender Weise ergänzt 
bezw abgeändert: 
1. Die Bestimmungen unter XXXII sind wie folgt zu ergänzen: 
a) Hinter Ziffer 7 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
„8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstände dieser 
Art nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und Ziffer 5 in 
losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauch in 
derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem 
Reinigungsverfahren „Desinfection) zu unterwerfen, das geeignet ist, die 
den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu beseitigen." 
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