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b) Die Ziffern 8 und 9 sind in 9 und 10 abznändern.
) Die neue Ziffer 9 ist wie folgt zu fassen:
„Die Kosten der Desinfection der Wagen sowie etwa nöthiger Des-
inlection der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem
Empfänger zur Last“.
2. Die Bestimmungen unter LII sind wie folgt zu ergänzen:
a) Hinter Ziffer 5 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
„6. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten Eisen-
bahnwagen, sofern sie nicht bestimmungsgemäß ausschließlich zum Traus-
porte der im Eingange bezeichneten Gegenstände dienen, nach jedesmaligem
Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist,
einem Reinigungsverfahren (Desinfection) zu unterwerfen, das geeignet ist,
die den Wagen anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.“
b) Die Ziffern 6 und 7 sind in 7 und 8 abznändern.
c) In der neuen Ziffer 7 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
„Die Kosten der Desinfection der Wagen sowie etwa nöthiger Des-
inlection des Inhalts fallen dem Absender beziehungsweise dem
Empfänger zur Last.“
Die neuen Vorschriften treten sofort in Kraft.
München, den 17. September 1897.
In Vertretung:
Staatsrath von Mayer.
Hofdienst-Nachricht. Staatsdienst-Nachrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Königs. Im Namen Leiner Maojestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnit- Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser, pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, haben Sich unter'm 11. September ds. Is.
unter'nm 9. September ds. Is. den Rechts= allergnädigst bewogen gefunden, den Geheimen
praktikanten Karl August Grafen von Drechsel Registrator im k. Staatsministerium des k.
auf sein allerunterthänigstes Ansuchen zum Hauses und des Aeußern, k. Nath Theodor
Königlichen Kammerjunker zu ernennen. Neumayer, seinem allerunterthänigsten An-