Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

346 
auf die Dauer von weiteren fünf Jahren vom Ablaufe der mit Verordnung vom 12. Sep- 
tember 1892 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 609) bestimmten Geltungsdauer, d. i. 
vom 4. November ds. Is. an, zu verlängern. 
Berchtesgaden, den 16. Oktober 1897. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzssch. Dr. Frhr v. Keonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 19881. 
Bekanntmachung, Gesuch der bayerischen Vereinsbank in München um Genehmigung zur Ausgabe 
einer weiteren Serie unkündbarer Pfandbriefe betreffend. 
+K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde die Emission einer nenen Serie (XXVI) 
3½2% iger Pfandbriefe der bayerischen Vereinsbank in München im Betrag von 10 
Millionen Mark, deren Verloosung und Kündigung bis zum Jahre 1907 ausgeschlossen ist, 
unter den für die Ausgabe der vorangehenden Serien XXIV und XXV gestellten Beding- 
ungen (siehe Gesetz= und Verordnungsblatt 1897 Seite 9 und Seite 59) geuehmigt. 
München, den 14. Oktober 1897. 
Frhr. v. Peilitzsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.