Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
F 42. 
München, den 9. November 1897. 
Inbalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 6. November 1807, Zeit und Art des Fischfanges im Bodensec betreffend. — 
Ordens-Verleihungen. — Röniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. 
  
Nr. 20904. 
Oberpolizeiliche Vorschriften, Zeit und Art des Fischfanges im Bodensee 
betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern, 
Abtheilung für Candwirthschaft, Gewerbe und Handel. 
Auf (Grund des Artikels 126 Ziffer 1 des Polizei-Strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 
werden die Oberpolizeilichen Vorschriften, Zeit und Art des Fischfanges im Bodensee betreffend, 
vom 15. März 1894 (Ges.= u. Verordn.-Blatt Seite 132) durch die nachfolgenden Be- 
stimmungen ergänzt, bezw. in den §§ 2, 5 und 8 abgeändert: 
§ 1. 
Die Länge der schwebenden Netze (Schwebenetze) darf 120 m und die Höhe derselben 
1,5 m nicht übersteigen. 
In einem Betriebe dürfen gleichzeitig mehr als dreißig Schwebenetze nicht zur Verwendung 
gelangen. Verboten ist ferner eine größere als die vorbezeichuete Anzahl von Schwebenetzen 
in einem Schiffe zu führen und zu einem Satze zu vereinigen. 
§ 2. 
Zum Fang von Blau= und Weißfelchen dürfen nur Netze von mindestens 4 cm 
Maschenweite verwendet werden; bei den Klusgarnen ist jedoch für den untersten Theil 
des Sackes auf die Länge von 1,20 m eine Maschenweite von 24 mm gestattet. 
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