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Erhöhung des Aktienkapitals der Pfälzischen Hypothekenbank um weitere 2 Millionen Mark
auf ein Vierteljahr, d. i. bis zum 1. April 1898 erstreckt.
München, den 27. November 1897.
Frhr. v. PLeilitzsch.
Nr. 19821.
Bekanntmachung, die Zusammensetzung der Ortsschulbehörden betreffend.
K. Staatsministerium des Innern für Rirchen- und Schulangelegenheiten.
Im MNamen GSeiner Miüajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver-
weser, haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, zu genehmigen, daß bezüglich der
Zusammensetzung der Ortsschulbehörden in Ergänzung und theilweiser Abänderung der hier-
über bestehenden Vorschriften die nachstehenden Bestimmungen erlassen werden:
1. Den Bezirksschulinspektionen (Stadtbezirkeschulinspektionen! in unmittelbaren Städten
und den Lokalschulinspektionen in sonstigen Gemeinden diesseits des Rheins, sowie den Orts-
schulkommissionen in der Pfalz soll als stimmberechtigtes Mitglied ein wirklicher Volksschul-
lehrer angehören, welcher an einer der betreffenden Ortsschulbehörde unterstellten Schule
thätig ist. Wirken an der oder den dieser Ortsschulbehörde unterstehenden Schulen wirkliche
Schullehrer verschiedenen Bekenntnisses, so hat von jeder Konfession einer in die Orteoschul-
behörde einzutreten.
In beiden Fällen ist beim Vorhandensein mehrerer Lehrer der in Betracht kommenden
Art für die Mitgliedschaft das höhere Dienstalter, vor diesem jedoch, wo das Institut der
mit Aufsichts= und Digsziplinarbefugnissen ausgestatteten Oberlehrer besteht, die Eigenschaft
als Oberlehrer entscheidend.
Für die Zeit einer länger andauernden Verhinderung eines Lehrermitgliedes, ferner
insolange ein triftiger Grund der Mitgliedschaft des zu dieser in erster Linie berufenen
Lehrers entgegensteht, ist ein etwa vorhandener anderer, zum Eintritte tauglicher Lehrer
unter Rücksichtnahme auf Absatz 1 und 2 als Ersatzmann von der betreffenden Ortsschulbehörde
mit Zustimmung der Stadtschulkommission (Lokalschulkommission) beziehungsweise der Distrikts-
schulbehörden einzuberufen.
2. Mit Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des Innern, kann von der Stadt-
schulkommission (Lokalschulkommission) einer unmittelbaren Stadt bestimmt werden, daß den
Bezirksschulinspektionen der letzteren 1 oder 2 weitere wirkliche Schullehrer der unterstellten
Schulen als berathende Mitglieder angehören. Die Auswahl erfolgt alsdann jeweils durch