Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M. 44. 371 
die Stadtschulkommission nach gutachtlicher Einvernahme der Bezirksschulinspektion; gegebenen 
Falles ist das konfessionelle Verhältniß zu berücksichtigen. Bereits erlassene Bestimmungen 
jenes Inhaltes bleiben unberührt. 
3. Wenn einer Ortsschulbehörde kein Lehrer als stimmberechtigtes Mitglied angehört, 
weil an der ihr unterstellten Schule ein wirklicher Schullehrer nicht thätig ist, oder wenn 
in den Fällen der Ziffer 1 Absatz 3 ein zum Ersatzmann tauglicher Lehrer nicht zur Ver- 
fügung steht, so ist eine etwa vorhandene sonstige männliche Lehrkraft, welche die Befähigung 
zur Anstellung als wirklicher Schullehrer besitzt, von der Ortsschulbehörde als berathendes 
Mitglied einzuberufen. 
Dasselbe gilt, wenn eine bestimmte Konfession in einer Ortsschulbehörde nur deßwegen 
nicht durch ein stimmberechtigtes Lehrermitglied vertreten ist, weil die diesem Bekenntnisse 
angehörige Lehrkraft nicht wirklicher Schullehrer ist. 
4. In die Stadtschulkommissionen (Lokalschulkommissionen), welche in allen unmittel- 
baren Städten (diesseits des Rheins) zu bilden sind, werden wirkliche Schullehrer als 
stimmberechtigte Mitglieder in nachstehender Weise berufen: 
a) Wenn in der Stadt Bezirksschulinspektionen nicht bestehen, finden die Vorschriften 
unter Ziffer 1, 2 und 3 Absatz 2 sinngemäß Anwendung: die Einberufung 
eines Ersatzmanns (Ziffer 1 Absatz 3) bedarf einer höheren Genehmigung nicht. 
Wenn in der Stadt Bezirksschulinspektionen bestehen, so sind stimmberechtigte 
Lehrer-Mitglieder der Bezirksschulinspektionen bis zur Höchstzahl von sechs in die 
Stadtschulkommission durch diese als stimmberechtigte Mitglieder einzuberufen. 
Die nähere Feststellung der Zahl und die Regelung der erforderlichen Rücksicht- 
nahme auf das koufessionelle Verhältniß erfolgt durch allgemeinen Beschluß der 
Stadtschulkommission, welcher der Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des 
Innern, bedarf. Die Einberufung eines Ersatzmannes findet auch hier in sinn- 
gemäßer Anwendung der Ziffer 1 Absatz 3 ohne höhere Genehmigung statt. 
Wenn der in Ziffer 3 Absatz 2 bezeichnete Fall bei einer Bezirksschulinspektion gegeben 
ist, so ist das betreffende berathende Mitglied derselben auch berathendes Mitglied der Stadt- 
schulkommission, soferne in letzterer dessen Konfession nicht bereits durch mindestens ein 
Lehrer-Mitglied vertreten ist. 
b 
5. Lehrer-Mitglieder sind von der Auwesenheit bei der Berathung und Abstimmung 
der Ortsschulbehörden -5 einschließlich der Stadtschulkommissionen — in allen denjenigen 
Angelegenheiten ausgeschlossen, bei welchen 
a) sie selbst oder 
b) die der Ortsschulbehörde etwa unterstehenden anderen Lehrkräfte sämmtlich oder theilweise 
persönlich betheiligt sind.
	        
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