Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

rseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
„ 45. 
München, den 8. Dezember 1897. 
Inhalt: 
Belanntmachung vom 22. November 1897, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 2 eutschlande 
in Bayern betteffend. — Bekanntmachn ug vom 28. November 1897, die Einführung der Verkehrsordnung für 
die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betressend. — Bestätigungsurkunde vom 0. November 1897, das 
Annahme einer freuden) Dekoration. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
Freiherrlich von Grunelius'sche Familien-Fideikommiß betreffend. — Nöniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
r. 656311. 
Bekanuntmachung, die Einführung der Verkehrsorduung für die Eisenbahnen Dentschlands in 
Bayern betreffend. 
tK#Staatsministerium des Königlichen Hausfes und des Aeuhern 
Die Bestimmungen der §§ 42 und 44 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands, sowie der hiezu gehörigen Anlage B (Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 
Nr. 61 und 1895 Nr. 7) werden in nachstehender Weise ergänzt bezw. abgeändert 
1. Im §42 Absatz 8 sind die Worte „unter Nr. I, II, XXXVI, XXXVlIa 
XXXVIb, XXXVII, XXXNIX, XLI, XLIII und XLIV“ 
* » - s- 
zu streichen. 
Im § 44 ist hinter dem zweiten Satze des Absatzes 4 folgender Zusatz ein 
zuschalten: 
„Wenn sich Stroh, Hen oder andere leicht brennbare Stoffe in den 
Wagen befinden, so ist das Rauchen darin verboten, auch dürfen brennende 
Cigarren oder Tabackspfeisen beim Einsteigen nicht mitgenommen werden."“ 
74
	        
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