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7. Glas, Porzellan, Majolika, Steingut & 650.—
8. Nippsachen . » 30.—
9. Cisenwaaren, Küchengeräthe, Haushaltungsgegenstände » 641. —
10. gedruckte Bücher zusammen gewerthet auf „ 400.—
11. Stutz-, Wand-, Taschen-Uhren. » 400.-——-
12. Leinen= und Tischzeug . »1332.——-
13. Lampen, Beleuchtungsgegenstände „ 800.—
14. Herrschaftliche Wagen:
a) 1 Glaskalesche „ 1000.—
b) 1 Viktoria „ 500.—
c) 1 Jagdwagen „ P950.—
d) 1 Gepäckwaggen „ 500.—1
e) 1 viersitziger Schlitten mit 6 Börendecke gewerthet auf. ,, 920.—-—
f)I,wcqltztqc1Schlittut... » 100.—
15. Pferdegeschirre, Sattelzeug, Pferdereguistten ..„ 500.—
in Summa: 43 358.—
Nachschaffungen dieser Inventarstücke treten an die Stelle der abgängigen. Jedoch
bleiben Silber= und Schmuckgegenstände, sowie die zum persönlichen Gebrauche dienenden
Gegenstände stets freies Eigenthum (Allod) des Fideikommißinhabers
B. Erbfolgeordnung.
§ 1.
Das Familien-Fideikommiß ist für die Nachkommenschaft des Stifters Karl Georg
Freiherrn von Grunelins bestimmt und ist die Erbfolge nach der in § 87 des Fidei-
kommißedikts (Beilage VII zu Titel W §9 der Verfassungsurkunde) normirten Srpccessions=
ordnnng geregelt, vermöge deren die Erstgeburtsfolge einzutreten hat und die weibliche Nach-
kommenschaft, solange noch männliche Nachkommen vorhanden sind, von der Succession aus-
geschlossen bleibt und immer der Erstgeborene in der älteren Linie zum Fideikommiß gelangt,
so daß der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln und weiteren männlichen
Descendenten weichen muß.
§ 2.
Bedingung der Fähigkeit, in den Fideikommißbesitz zu gelangen, ist die Zugehörigkeit
zu der evangelisch-lutherischen Kirche.
Audersgläubige Nachkommen des Stifters sind von der Succession in das Fideikommiß
ausgeschlossen und hat an deren Stelle der nächstberechtigte Anwärter evangelisch-lutherischer
Konfession einzutreten.