Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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7. Glas, Porzellan, Majolika, Steingut & 650.— 
8. Nippsachen . » 30.— 
9. Cisenwaaren, Küchengeräthe, Haushaltungsgegenstände » 641. — 
10. gedruckte Bücher zusammen gewerthet auf „ 400.— 
11. Stutz-, Wand-, Taschen-Uhren. » 400.-——- 
12. Leinen= und Tischzeug . »1332.——- 
13. Lampen, Beleuchtungsgegenstände „ 800.— 
14. Herrschaftliche Wagen: 
a) 1 Glaskalesche „ 1000.— 
b) 1 Viktoria „ 500.— 
c) 1 Jagdwagen „ P950.— 
d) 1 Gepäckwaggen „ 500.—1 
e) 1 viersitziger Schlitten mit 6 Börendecke gewerthet auf. ,, 920.—-— 
f)I,wcqltztqc1Schlittut... » 100.— 
15. Pferdegeschirre, Sattelzeug, Pferdereguistten ..„ 500.— 
in Summa: 43 358.— 
Nachschaffungen dieser Inventarstücke treten an die Stelle der abgängigen. Jedoch 
bleiben Silber= und Schmuckgegenstände, sowie die zum persönlichen Gebrauche dienenden 
Gegenstände stets freies Eigenthum (Allod) des Fideikommißinhabers 
B. Erbfolgeordnung. 
§ 1. 
Das Familien-Fideikommiß ist für die Nachkommenschaft des Stifters Karl Georg 
Freiherrn von Grunelins bestimmt und ist die Erbfolge nach der in § 87 des Fidei- 
kommißedikts (Beilage VII zu Titel W §9 der Verfassungsurkunde) normirten Srpccessions= 
ordnnng geregelt, vermöge deren die Erstgeburtsfolge einzutreten hat und die weibliche Nach- 
kommenschaft, solange noch männliche Nachkommen vorhanden sind, von der Succession aus- 
geschlossen bleibt und immer der Erstgeborene in der älteren Linie zum Fideikommiß gelangt, 
so daß der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln und weiteren männlichen 
Descendenten weichen muß. 
§ 2. 
Bedingung der Fähigkeit, in den Fideikommißbesitz zu gelangen, ist die Zugehörigkeit 
zu der evangelisch-lutherischen Kirche. 
Audersgläubige Nachkommen des Stifters sind von der Succession in das Fideikommiß 
ausgeschlossen und hat an deren Stelle der nächstberechtigte Anwärter evangelisch-lutherischer 
Konfession einzutreten.
	        
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