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83.
Im Falle des Erlöschens der successionsberechtigten Nachkommenschaft des Stifters im
Mannesstamme tritt dessen weibliche Nachkommenschaft, deren Successiousfähigkeit als adelige
Nachkommen evangelisch-lutherischer Konfession vorausgesetzt, mit fortdauerndem fideikom-
missarischen Verbande in die Successionsberechtigung ein und zwar wieder mit der Lineal-
und Erstgeburtsfolge und unter Vorzug der männlichen Nachkommen nach Maßgabe der
Bestimmungen der §§ 90 und 91 des Fideikommißedikts und der §§ 2 und 3 dieses
Statuts.
In diesem Falle hat jedoch der zum Fideikommiß berufene Nachkomme der weiblichen
Linic die landesherrliche Bewilligung zu dem Zusatznamen „Grunelius“ zu erwirken und
im Falle der Bewilligung ihn zu führen.
8 4.
Im Falle Aussterbens der gesammten Descendenz des Stifters soll, wenn alsdann
ein direkt männlicher Nachkomme des älteren Bruders des Stifters Andreas Adolf Grunelins,
Bankier in Frankfurt am Main, geboren den 16. August 1831, vorhanden ist, derselbe
unter Voraussetzung seiner Successionsfähigkeit durch Besitz des bayerischen Adels und durch
Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Konfession unter Fortdauer des fideikommissarischen
Verbandes in den Fideikommißbesitz succediren mit Fortbestand der Successionsordnung nach
Maßgabe der §§ 2, 3 und 4 dieses Statuts.
Ist dagegen bei Aussterben der gesammten Descendenz des Stifters ein direkt männ-
licher Descendent des Andreas Adolf Grunelius, welcher den Stiftungsbedingungen ent-
sprechend snccessionsfähig ist, nicht mehr vorhanden, so hat die männliche Descendenz des
jüngeren Bruders des Stifters Moritz Eduard Grunelius, Bankier in Frankfurt a. M.,
geboren den 16. Juli 1843, in Voraussetzung ihrer den Stiftungsbedingungen entsprechenden
Successionsbefähigung ebenfalls unter Fortdauer des fideikommissarischen Verbandes und der
in §§ 2, 3 und 4 dieses Statuts normirten Suceessionsordnung in die Fideikommißerbfolge
einzutreten.
§ 5.
Als ersten Fideikommißbesitzer hat der Stifter unter Verzicht auf seine eigenen Rechte
auf die Fideikommißgüter seinen erstgeborenen Sohn Georg Karl Moritz Freiherrn von
Grunelins, geboren am 5. Juni 1862, auf dem Rothhofe, k. Bezirksamts Königshofen,
bestimmt, welcher sofort mit der gerichtlichen Bestätigung in den Besitz des Fideikommisses
treten soll.