Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

tz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Kö nigreich Bayern. 
München, den 22. Dezember 1397. 
Inha 1 1: 
Gesetz vom 19. Dezember 1897, die provisor'sche Steuererhebung für das Jahr 1898 betreffend. Bekannt- 
machung vom 16. Dezember 1897, Gesuch der Aktiengesellschaft für Buntpapier- und Leimfabrikalion in 
Aschafsenburg um Genehmigung zur Auesgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betressend. — Be- 
kanntmachung vom 19. Dezember 1897, die Ausgabe einer zuiiten Serie 3½2 /iger Pfandbriefe der 
bayerischen Landwirthschaftsbank betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Ordens- Verleihung. — RNöniglich Aller- 
hör bste Genehmigung zur Aunahme irender Dekoralionen. 
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1898 betreffend. 
Im Uamen Seiner Moajestät des Königs. 
1 
von Gottes Gnaden Böniglicher Hrinz von Bayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das 
I. Quartal 1898 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XXIV. Finanzperiode 
festzusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in 
folgender Weise zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 2 Pfennig 
für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl, 80
	        
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