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b) die Haussteuer und zwar die Areal- und Miethsteuer nach Maßgabe des Gesetzes
vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl,
) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des Jahres-
betrages,
c) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den hiefür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen mit einem Zuschlag von 1 Pfennig pro Mark,
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des
Jahresbetrages,
s) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des
Jahresbetrages.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Trausport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be-
streitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum
31. März 1898 in Geltung
Art. 3.
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen
und Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XXlII. Finanz=
periode in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1898 fortbezahlen zu
lassen und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für
je ein Jahr der XXIII. Finanzperiode vorgesehen sind.
Art. 4.
Die dem k. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung in §2 Abs 2
des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März 1898
erstreckt.
Gegeben zu München, den 19. Dezember 1897.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel.F rhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Tronrodb.Frhr. v. Asch. Dr. v. Londmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
der Oberregierungs-Rath
im k. Staatsministerium des Innern:
Dr. Proebst.