Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungeblatt be- 
kannt zu machen und hiebei eine Richtigstellung der Allegate, sowie der für die Gewerbe- 
scheine nach reichsgesetzlicher Vorschrift geltenden Bezeichnungen vorzunehmen. 
Art. VII. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1898 in Wirksamteit. 
Gegeben zu München, den 20. Dezember 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Miedel. Erhr. v. Feilitzsch. Lr. Frhr. v. keon.Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmunn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
der Oberregierungs-Rath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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