Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Art. 1. 
Der Bedarf 
1. für den zwegelelio Ausbau der Bahnstrecken Nürnberg 
  
Centralbahnhof—Schnabelwaid, Röthenbach bLindau—Ober- 
reitnan und Pasing— Bruck wird auf 9068, 000 , 
2. für Beschaffung von Fahrmaterial und Ansrüstung bereits 
vorhandener Fahrzeuge auf 12557 000 M, 
zusammen auf den Maximalbetrag von .. 21 625 000%¾, 
Gzwanzig eine Million sechs hundert zwanzig fünf tausend Mark) 
sestgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsaulehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Aulehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür masgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 19. Dezember 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feiliczsch. Dr. Frhr. v. Leonrod.Frhr. v. Asch. Dr.v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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