M. 60. 423
Nr. 24226.
10. März 1879
* B — Ma# 1
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom Dezember 1897
Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend.
über die Besteuerung des
fl. Staatsministerium des Innern,
Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel,
und
K. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund der in Art. VI des Gesetzes vom 20. Dezember 1897 wegen Aenderung
des Gesetzes vom 10. März 1879, betreffend die Bestenerung des Gewerbebetriebs im Um-
herziehen, enthaltenen Ermächtigung wird nachstehend der Text des Gesetzes vom 10. März 1879,
wie er sich in Folge der hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, bekannt gemacht.
Zugleich ergehen zum Vollzuge der abgeänderten Gesetzesbestimmungen folgende Vorschriften.
1.
Die Befreiung von der Wandergewerbesteuer für die in Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes
bezeichneten Kaufleute, Fabrikanten und anderen Personen, welche ein stehendes Gewerbe
betreiben, sowie die in deren Diensten befindlichen Reisenden ist fortan auf diejenigen Formen
des Aufsuchens von Waarenbestellungen und des Waarenaufkaufs beschränkt, zu denen es
nach den Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung eines Wandergewerbescheines nicht bedarf.
Erfolgt aber das Aufsuchen von Waarenbestellungen und der Aufkauf von Waaren in
einer Weise, welche zur Führung eines Wandergewerbescheines verpflichtet, dann ist für den
fraglichen Betrieb vom 1. Januar 1898 ab die Wandergewerbestener zu entrichten.
2
Das Nentamt ist nicht gehalten, sich mit einer Prüfung der Frage zu befassen, ob
die thatsächlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht in den vorangegebenen Fällen — und
abgesehen von der Vorschrift in Art. 3 Ziff. 2 des Gesetzes — vorliegen. Maßgebend für
die Steuerpflicht ist, daß seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Wandergewerbeschein
für erforderlich erachtet und ertheilt wird.
Die Verwaltungsbehörden haben vor Aushändigung (Art. 8 und 10 des Gesetzes) der
Wandergewerbescheine oder vor der Ertheilung einer Vormerkung auf denselben zum Zwecke
der Ausdehnung des Gewerbebetriebs das treffende Rentamt in geeigneter Weise zu benach-
richtigen und die Betheiligten behufs der Steuerveraulagung und Steuerentrichtung an das
Rentamt zu verweisen.
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