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4. gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein
höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, darbieten
will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den folgenden Be-
stimmungen, soweit nicht für den Betrieb von Wanderlagern in Art. 15 besondere Vor-
schriften gegeben sind.
Art. 2.
Der Stenuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind nicht unterworfen:
1. Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe be-
treiben, sowie die in deren Diensten befindlichen Reisenden, welche anßerhalb des
Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungsweise der gewerblichen Nieder-
lassung ihrer Geschäftsherrn
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie Be-
stellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen,
b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur behufs deren Be-
förderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen, —
soferne dieselben nicht nach reichsgesetzlichen Vorschriften zum Aufsuchen von Be-
stellungen oder zum Aufkaufe von Waaren eines Wandergewerbescheines bedürfen,
. diejenigen, welche ausschließlich im Meß= und Marktverkehr die in Art. 1 Ziff. 1
mit 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebs ausüben,
Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen Festen,
Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten solche
Waaren, hinsichtlich deren dieß von den zuständigen Behörden gestattet ist, feilbieten,
Gewerbetreibende, welche selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dieß nach
Landesgebrauch hergebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge aus
feilbieten,
Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als fünfzehn Kilometer
vom Wohnorte
a) solche Verzehrungsgegenstände oder selbstverfertigte Waaren, welche zu den
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbieten,
b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dieß landesüblich ist, anbieten,
c) das Musikergewerbe ausüben.
Art. 3.
Im Betreffe der Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohnsitz
noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate haben, treten, soferne nicht
durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen der Staatsregierung ander-
weite Festsetzungen getroffen sind, nachstehende besondere Bestimmungen ein:
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