Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 50. 427 
Art. 5. 
Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen geringerer Art kann, wenn der einem deutschen 
Staate angehörige Unternehmer in dem Geschäftsbetriebe durch besondere Umstände (hohes 
Alter, körperliche Gebrechen und dergleichen) beschränkt wird, durch die stenerveraulagende 
Behörde eine Steuerermäßigung in der Weise gewährt werden, daß bei der Normalanlage 
auf einen geringeren Betrag, äußersten Falles bis zum vierten Theile des tarifmäßigen 
Satzes herabgegangen werden und für den ersten Begleiter die Betriebsanlage außer Berech- 
nung bleiben darf. 
Außerdem ist die Staatsregierung ermächtigt, den Bewohnern einzelner Orte oder 
Bezirke des Königreichs für einzelne Gegenstände oder Erwerbsarten die Begünstigung einer 
Steuerermäßigung einzuräumen. 
Art. 6. 
Die Stener ist jeweils bei dem Geschäfsbeginne in Bayern für das Kalenderjahr im 
Voraus mit dem ganzen Betrage zu entrichten. 
Die Stenerpflicht ist vorbehaltlich der in Art. 7, 8 und 14 gegebenen Vorschriften 
bei jenem Rentamte und an jenem Orte begründet, in welchem der Gewerbetreibende seinen 
Wohnsitz hat, oder, wenn er einen Wohnsitz in Bayern nicht hat, bei jenem Rentamte, in 
dessen Bezirk von der Zeit der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes an der Gewerbebetrieb 
begonnen, beziehungsweise der zu dem beabsichtigten Gewerbebetrieb nach den Vorschriften 
der Gewerbeordnung nothwendige Wandergewerbeschein von einer bayerischen Behörde aus- 
gestellt wird. 
Art. 7. 
Wer ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegendes Gewerbe aus- 
üben will, ist gehalten, dasselbe vor Eröffnung des Betriebs behufs Entrichtung der Steuer 
anzumelden und sich für die jeweilige Betriebsdauer (Art. 6 Abs. 1) mit einem Nachweise 
über die Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung zu versehen. 
Mit der Anmeldung hat der Pflichtige die Angabe jener Verhältnisse zu verbinden, 
welche für die Steueranlage maßgebend sind. 
Art. 8. 
Die Anmeldung und die Einholung des Bestenerungsnachweises hat, soferne es zur 
Ausübung des Gewerbes in Bayern nach den Vorschriften der Gewerbeordnung des Wander- 
gewerbescheins einer bayerischen Behörde bedarf, dem Antrage auf Ertheilung des letzteren 
voranzugehen. 
Es soll alsdann regelmäßig der Nachweis der Besteuerung dem Wandergewerbescheine 
beigefügt werden.
	        
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