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Beamten und deren Vollzugsorganen vorzuzeigen; es dürfen diese Bescheinigungen weder an
einen Andern überlassen, noch Begleiter in größerer als der angegebenen Anzahl mitgeführt werden.
Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschrift wird der vorstehenden Verpflichtung nicht genigt.
Wird glaubhaft nachgewiesen, daß ein Wandergewerbeschein mit Bestenerungsnachweis
oder der Letztere allein verloren, vernichtet oder unbrauchbar geworden ist, so kann die Er-
theilung einer neuen Ausfertigung desselben gegen Ersatz der Auslagen einschließlich der
etwaigen Amortisationskosten verlangt werden.
Art. 12.
Wird während des Zeitraums, für welchen ein Besteuerungsnachweis nach Vorschrift
der Art. 7, 8 und 9 eingeholt ist, das Gewerbe auf eine größere Anzahl oder auf eine
andere Gattung von Waaren und Leistungen, als solche im Wandergewerbescheine oder in
der rentamtlichen Nachweisung bezeichnet sind, ausgedehnt, oder tritt eine Aenderung in der
Zahl der mitzuführenden Begleiter oder in jenen Verhältnissen des Gewerbebetriebs ein, welche
für die Besteuerung nach Inhalt des Wandergewerbescheines oder der reutamtlichen Nachweisung
maßgebend waren, so ist der Inhaber verpflichtet, hievon Anmeldung behufs Aenderung, be-
ziehungsweise Ergänzung der ihm ertheilten Bescheinigungen zu machen.
In Folge dieser neuen Anmeldung ist die veranlaßte Aenderung der Stener zu bewirken,
wobei das in den Art. 7, 8 und 9 angeordnete Verfahren und das in Art. 10 erlassene
Verbot zur sinngemäßen Anwendung zu gelangen hat.
Art. 13.
Wegen Abstandnahme vom Beginne des Gewerbebetriebs, sowie wegen Einstellung,
Unterbrechung oder Verminderung desselben findet eine Erstattung der Stener nicht statt.
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängiger
Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben und wird der Bestenerungsnachweis
innerhalb vier Wochen nach Ausstellung desselben dem Rentamte zurückgegeben, so ist die
entrichtete Stener auf Verlangen zurückzuerstatten.
Wird von Hinterbliebenen verstorbener Inhaber von Wandergewerbescheinen oder Be-
steuerungsnachweisungen der Gewerbebetrieb im Umherziehen in bisheriger Art und Ausdehnung
fortgesetzt, so ist von einer nochmaligen Steuererhebung Umgang zu nehmen.
Die Wandergewerbescheine der Reisenden zu den in Art. 2 Ziff 1 lit. a und b bezeich-
neten Zwecken sind, wenn im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Reisenden
eintritt, für den Rest ihrer Giltigkeitsdauer steuerfrei auf die Person des Nachfolgers durch
Umschreibung oder andere Ausfertigung zu übertragen.
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