Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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. Von der Jahresstener hat der Steuerpflichtige bei einem Geschäftsbetrieb auf die 
Dauer von 14 Tagen und darunter die Hälfte, auf die Dauer von mehr als 
14 Tagen und bis zu 30 Tagen drei Viertheile, auf die Dauer von mehr als 
30 Tagen und bis zu 1 Jahr den vollen Betrag zu entrichten und zwar vor 
dem Beginn des Geschäfts. 
Jeder Unternehmer eines Wanderlagers ist gehalten, dasselbe vor Eröffnung des 
Betriebs bei der Gemeindebehörde des Betriebsortes anzumelden und sich für die 
jeweilige Betriebsdauer mit einem Nachweise über die Festsetzung der Stener und 
deren Entrichtung zu versehen (Art. 9). 
Das Gleiche gilt für Auktionatoren und Inhaber von Licitationsanstalten, 
wenn sie am Sitze ihrer gewerblichen Niederlassung für auswärtige Auftraggeber 
Waaren versteigern oder überhaupt feilbieten. Sie sind verpflichtet, auf Ver- 
langen den Eigenthümer der durch sie feilgebotenen oder zur Versteigerung ge- 
langenden Waaren nachzuweisen. 
Die Festsetzung der Steuer nach vorgängiger Erhebung des Geldwerthes der 
Waarenvorräthe (Art. 14 Abs. 3) und die Einhebung der Stener steht ohne 
Rücksicht auf den Wohnort des Unternehmers demjenigen Rentamte zu, in dessen 
Bezirk sich der Betriebsort des Wanderlagers befindet. 
Will ein Wanderlagerinhaber den Betrieb über den Zeitraum, für welchen er 
die Steuer bezahlt hat (Ziff. 4), ohne Unterbrechung ausdehnen, so ist dieß dem 
Rentamte anzuzeigen, und ist unter Ausfertigung eines abgeänderten Bestener- 
ungsnachweises die Steuerschuldigkeit für die ganze Dauer des Betriebs neu 
festzustellen und sofort der sich hienach ergebende Mehrbetrag der Stener zu 
erheben. 
Wenn während des Zeitraums, für welchen die Steuer entrichtet worden ist, die 
Waarenvorräthe einen Zuwachs erhalten, so ist dieß dem Rentamte anzuzeigen, 
worauf unter Ausfertigung eines abgeänderten Bestenerungsnachweises die Steuer 
neu festgestellt und mit dem sich ergebenden Mehrbetrage erhoben wird. 
Der Renutbeamte ist ermächtigt, jederzeit von dem Wanderlager und den darin 
feilgebotenen Waarenvorräthen behufs der Stenercontrole Einsicht zu nehmen oder 
zu dem gleichen Zwecke einen Stellvertreter oder Sachverständigen abznordnen. 
Steuererstattungen an Wanderlagerinhaber finden nur dann statt, wenn wegen 
unvorhergesehener, von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängiger Ereignisse 
der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieb und der Besteuerungsnachweis inner- 
halb einer Woche nach dessen Ausstellung dem Rentamte zurückgegeben wird. 
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