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Art. 24.
Reklamationen zur Regierung, Kammer der Finanzen, können ergriffen werden:
a) wegen Festsetzung der Steuer,
b) gegen jeden Beschluß der Steuerbehörde, welcher dem Antrage auf Steuererstattung
(Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Ziff. 10) nicht stattgibt, endlich
) gegen Strafbescheide jeder Art (Art. 22 lir. b).
Die Reklamationen sind binnen einer Woche ausschließender Frist und zwar in den
Fällen unter lit. a vom Tage der Einhebung der Steuer an, in den Fällen unter lit. b
und c vom Tage der Bekanntmachung der treffenden Beschlüsse oder Bescheide an gerechnet,
bei dem Rentamte, welches die Stenuer festgesetzt oder den beschwerlichen Beschluß erlassen hat,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
Die Zuständigkeit der Reklamationsstelle richtet sich nach jenem Rentamte, von welchem
thatsächlich — wenn auch an Stelle des Rentamtes des Wohnortes — die Steueraulage
vorgenommen oder der Strafbescheid erlassen, oder bei welchem der Antrag auf Steuerer-
stattung gestellt wurde.
Dem Rechtsmittel kommthinsichtlich der Entrichtung der Stener keine aufschiebende Wirkung zu.
Gegen den Bescheid der Regierung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.
Wird eine Reklamation wegen Festsetzung der Steuer zur Regierung, Kammer der
Finanzen, ergriffen, außerdem aber wegen der vom Rentamte neben Anlage der Steuer ver-
hängten Strafe auf gerichtliche Eutscheidung angetragen, so bleibt die letztere bis zur rechts-
kräftigen Feststellung der Stener ansgesetzt.
Art. 25.
Die sämmtlichen Gemeindebehörden sind verpflichtet, hinsichtlich der Besteuerung des
Gewerbebetriebs im Umherziehen, dann der Bestrafung von Zuwiderhandlungen und zur
Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten die erforderliche Beihilfe nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes und der hiezu ergehenden Vollzugsanordnungen zu leisten.
Art. 26.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Jannar 1898 an Stelle des Gesetzes vom
10. März 1879 in Wirksamkkeit. çl
Es können jedoch schon vom Tage der Verkündung ab Anmeldungen stattfinden und
Besteuerungsnachweise eingeholt werden.
Von dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an treten alle entgegenstehenden Be-
stimmungendes Gewerbsteuergesetzes und derhiezuerlassenen Vollzugsanordnungen außer Wirksamkeit.
Die bestehenden Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren und Abgaben für
Wandergewerbescheine werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.
Mit Ausführung desselben sind die Staatsministerien des Junernund der Finanzen beauftragt.