Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

  
  
  
  
  
W 50. 437 
3 Normial- 
— Bezeichnung der Gewerbe Anlage Betriebsanulage 
25 M. 
b) Schaubudeninhaber für Kunst= und Naturmerk- 
würdigkeiten, für Panoramas, für Wachsfiguren-, 
Marionetten-, mechanische Kunst- Theater und 
Caronsselspiele und dergl. 18 Wie vor. 
c) Musikgesellschaften 18 Mit Ausnahme des Gesell- 
schaftsvorstandes sind bis 
zum Meistbetrage von 90.4 
für jedes bei der Anfführung 
thätige Gesellschaftsmitglied 
9 X als Betriebsanlage in 
Berechnung zu bringen. 
d) Theater= und Schauspielgesellschaften 40 Mit Ausnahme des Gesell- 
schaftsvorstandes sind für 
jedes Mitglied des vorhan- 
denen Hauptpersonals 24 M. 
und für jedes Mitglied des 
Nebenpersonals 12 M als 
Betriebsanlage in Ansatz zu 
bringen. 
e) Singspielunternehmungen, ebenso gemischte Ge- 
sellschaften für musikalische, gymnastische Pro- 
duktionen und sonstige Schaustellungen. 40 Mit Ausnahme des Gesell- 
schaftsvorstandes sind für 
jedes bei den Aufführungen 
thätige Gesellschaftsmitglied 
24 4 als Betriebsanlage in 
Berechunng zu bringen. 
s) Kunstreiter,, Seiltänzer= u. Gymnastiker-Gesell- 
schaften, ebenso auch andere hier nicht besonders 
aufgeführte Personen und Gesellschaften, welche 
durch öffentliche Produktion körperlicher Kunst- 
fertigkeiten besserer Gattung sich Erwerb ver- 
schaffen 40 Wie bei Nr. 8 lit. d. 
8) Menagerie- Inhaber . 40 Die Betriebsanlage wird inner- 
halb eines Spielraums von 
1A und 600 MA bemessen. 
Wanderlager und Wanderauktionen jeder Art 50 Betriebsanlage nach Art. 15 
Ziff. 3 des Gesetzes. 
85
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.