Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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die dem Beklagten etwa zustehenden Einwendungen, und es kann daraus, daß am Eingange 
jenes Schriftsatzes vom 7. Mai bemerkt ist, es habe der Beklagte Widerspruch gegen den 
Zahlungsbefehl erhoben, weil er glaube, die geforderten Beträge schon bezahlt zu haben, 
etwas Gegentheiliges offenbar nicht gefolgert werden. Der Beklagte war kraft Gesetzes 
berechtigt, bei der mündlichen Verhandlung Vertheidigungsmittel jeder Art geltend zu machen, 
und es hat derselbe thatsächlich sich nicht auf die Geltendmachung der Zahlungseinrede be- 
schränkt, sondern auch die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend 
gemacht, indem er vorbrachte, daß die Sache nicht vor das Amtsgericht Arnstein, sondern 
vor das Bezirksamt Karlstadt gehöre. 
Dazu kommt, dast im Falle von Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur C.-P.-O. 
Einwendungen, welche gegen den Anspruch selbst insoweit gerichtet sind, als sie das Erlöschen 
desselben geltend machen, nach Vorschrift von § 686 C.-P.-O. im Wege der Klage 
anzubringen sind, vergl. die Motive zu den Art. 4 bis 8 des Ausführungsgesetzes, die hier 
in Rede stehende Einwendung aber von Michael Krückel nur vertheidigungsweise gegenüber 
der von der Gemeinde Hausen wider ihn erhobenen Klage geltend gemacht worden ist. 
Hiernach kann im gegenwärtigen Falle die Heranziehung des Art. 7 des Ausführungs- 
gesetzes beim Mangel der hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht als zutreffend erachtet 
werden, sondern erscheint für die Frage, ob die Gerichte zuständig seien, lediglich die Natur 
des den Streitgegenstand bildenden Klageanspruchs als maßgebend, und es mußte deßhalb, 
nachdem die mit der Klage beanspruchten Gemeindeumlagen nicht privatrechtlicher Natur sind, 
sondern dem Bereiche des öffentlichen Rechts angehören, so, wie geschehen, erkannt werden. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte vom 9. Jannar 1897, wobei zugegen waren Präsident Dr. von Schmitt, die 
Näthe des Obersten Landesgerichts von Sigmund, Reitzmann und Osthelder, die 
Näthe des Verwaltungsgerichtohofs Burkhard, Weber und Reindl, der k. Staatsanwalt 
Büttner und der k. Sekretär Naager. 
(C.S.) gez. Dr. von Schmitt. von Sigmund. Reitzmann. Ophelder. Lurkhard. Weber. Reindl.
	        
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