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Nr. 3836.
Bekanntmachung, Tuberkulin belreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
In Bezug auf die Bekanntmachung des k. Staateministerinms des Innern vom
28. März 1891, das Feilhalten und den Verkauf des Tuberkulins betreffend, Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 57, sind nachstehende Aenderungen veranlaßt:
Ziff. 2 hat zu lauten: Nach Maßgabe der Ziff. 2 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung
vom 19. März 1895, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und
Feilhaltung von Arzneien betreffend, und der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 16. Juni 1895,
den Verkehr mit Giften betreffend, ist das Tuberkulin von den übrigen Arzneimitteln ge-
trennt vorsichtig und vor Licht geschützt aufzubewahren; für die Abgabe desselben sind im
Sinne der Ziff. 6 genaunter Allerhöchster Verordnung vom 19. März 1895 der § 1 ff.
der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 22. Juli 1896, die Abgabe starkwirkender Arzneien
sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäse in den Apotheken
betreffend, zu beachten.
Ziff. 3 Abs. 2, wonach die sechs Monate unverkauft gebliebenen Fläschchen gegen andere
mit frisch hergestelltem Inhalte umzutauschen waren, wird auf Grund der Ziff. 5 im Zu-
sammenhalte mit Ziff. 8 Allerhöchster Verordnung vom 19. März 1895 aufgehoben, da
nach wiederholten Prüfungen durch den Sanitätsrath Dr. Libbertz 3, 4 und 5 Jahre
altes Tuberkulin im Wirkungswerthe unverändert befunden worden ist.
Ziff. 4 hat zu lauten: Der Taxpreis des Tuberkulins wird auf Grund des AbsK. 3
der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 4. Jannar 1894, die Arzueitaxordnung für das König-
reich Bayern betreffend, dahin bestimmt, daß derselbe für dar Fläschchen mit 1 ccm Inhalt
LA. 20 J, für das mit 5 cem Jnhalt 3 JX und für das mit 50 ccm Juhalt 22 = 50 J
beträgt. Die von der Fabrikationsstätte berechneten Verpackungskosten sind in diesen Preisen
inbegriffen.
München, den 27. Februar 1897.
frhr. v. Feilitsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.