Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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etz- und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
—/ 13. 
München, den 7. April 1 1897. 
* *5# Inhalt 
Bekanntmachung vom 1. April 1897, die Ausführung des Gesetzes, einige Bestimmungen über die Juhaber- 
papiere, hier die Hypothelenbanken betreffend. — Bekanutmachung vom 5. April 1897, die Besetzung des 
Landesversicherungsamtes betrefsend. — Bekanntmachung vom 6. April 1897, die Nontrasignatur der 
Mimsterialausfertigungen betreffend. — Ordens-Verleihungen. Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Deloration. 
  
Nr. 6753. 
Bekanntmachung, die Ausführung des Geseßes, einige Bestimmungen über die Juhaberpapiere, 
hier die Hypothekenbanken betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den l. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde genehmigt, daß die bayerische Vereins- 
bank in München an Stelle der mit Ministerial-Entschließung vom 19. März 1896 Nr. 5510 
zur Ausgabe bewilligten Serie XXV der auf dem Amortisationssystem beruhenden Pfand- 
briefe, im Betrage von 10 Millionen Mark, einen gleichen Betrag von Pfandbriefen aus- 
gebe, für welche Kündigung und Verloosung 10 Zahre lang, d. i. bis zum Jahre 1907, 
ausgeschlossen wird. 
Diese Genehmigung erfolgte unter den gleichen Bedingungen, wie solche für die Aus— 
gabe der Serie XXIV der Bank-Pfandbriefe zufolge Ministerial-Entschließung vom 15. Jannar 
1897 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1897 S. 9) gestellt worden sind. 
München, den 1. April 1897. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
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