Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

83. 
Jeder, der bei Eisenbahnbauten Arbeit sucht, hat sich 
a) für staatliche Eisenbahnbauten, 
1. soweit es sich um Regiebauarbeiten handelt, bei der betreffeuden k. Eisenbahnbansektion 
oder bei dem von dieser aufgestellten Bauführer oder bei dem betreffenden k. Staats 
bahningenieur des einschlägigen k. Oberbahnamtes oder dem von letzterem auf 
gestellten Bauführer (Bahnmeister), 
2. soweit es sich um verakkordirte Bauarbeiten handelt, bei dem betreffenden Bahn 
bauakkordanten oder dem von diesem ausgestellten Stellvertreter, 
b) für konzessionirte Privatbahnb n, 
1. soweit es sich um Regiebauarbeiten handelt, bei dem von diesen Privatbahnbau- 
unternehmungen aufsgestellten Bahnbauleiter oder dessen Stellvertreter, 
2. soweit es sich um verakkordirte Bauarbeiten handelt, bei dem betreffenden Bahn- 
bauakkordanten oder dem von diesem aufgestellten Stellvertreter 
zu melden und seine Legitimation vorzuzeigen. 
Wird der Arbeiter angenommen, so erhält er eine nur für die sieben auf den Aus- 
stellungstag folgenden Tage giltige Aufnahmskarte (Aulage 1), mit welcher er sich zunächst 
bei dem Bahnarzte oder dessen Stellvertreter zu melden hat; dieser hat seinen Gesundheits- 
zustand zu untersuchen und das Ergebniß auf der Rückseite der Aufnahmskarte zu vermerken. 
Hierauf hat sich der Arbeiter sofort bei der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes zu melden, 
derselben die Aufnahmskarte sowie seine Legitimation zu übergeben und seine Wohnung anzugeben. 
Wenn seiner Annahme ein Hinderniß nicht im Wege steht, so erhält er eine mit dem 
Stempel desjenigen der unter Abs. 1 aufgeführten Arbeitgeber, bei welchem er Arbeit sucht, 
versehene polizeiliche Controlkarte (Anlage II) unter Siegelung und Fertigung der Orte- 
polizeibehörde. Bis zur Anshändigung dieser Controlkarte dient die mit dem bahnärztlichen 
Vermerke versehene Aufnahmskarte als Legitimation. 
Bei Minderjährigen ist auf der Controlkarte anzugeben, welche Legitimation (Arbeits 
buch oder sonstige Legitimation) bei der Ortspolizeibehörde hinterlegt ist. 
84. 
Mit der Controlkarte hat sich der Arbeiter spätestens an dem auf ihre Aushändigung 
folgenden Tage bei dem einschlägigen Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter zu melden; der 
Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter hat die Controllarte in sein Arbeiterverzeichniß einzu- 
tragen und den Eintrag auf der Nückseite der Controlkarte durch Beisetzung der Nummer 
des Verzeichnisses und seiner Unterschrift vorzumerken. 
Controlkarten, welche diese Vormerkung nicht an sich tragen, sind als ungiltig zu be- 
trachten und den Besitzern abzunehmen. 
 
	        
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