Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

14. 69 
  
Anlage II. 
— — –— 
Polizeiliche Controlkarte ¶Shupe 
für Eisenbahnbauarbeiter. Mbeitgebers, 
Inhaber: Signalement: 
Name: Alter: 
Größe: 
Stand oder Gewerbe: Haare: 
Z Stirne: 
Heimats- Ort: Augenbrauen: 
Geburts- Augen: 
*7* Nase: 
Heimatstaat: Mund: 
. Bart: 
Wohnung bei dem Kinn: 
zu #/ Gesichtsform: 
Gesichtsfarbe: 
im Hause Nr. Besondere Kennzeichen: 
Hat gegen Hinterlegung seiner polizeilichen Legitimation von der unterfertigten Ortspolizeibehörde 
die Erlaubniß erhalten, bei dem 
zu als in Arbeit zu treten und wurde angewiesen, 
sich nach den ihm bekannt gegebenen und auf den Bauplätzen angehefteten allgemeinen polizeilichen 
Vorschriften für die Eisenbahnarbeiter genan zu achten. 
am 18. 
m“ 
„Siege- denm Fertigung der Ortspolizeibehörde. 
DOrtspolizei 
Mit der Controlkarte hat sich der Arbeiter spätestens an dem auf ihre Aushändigung folgenden 
Tage bei dem einschlägigen Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter zu melden; der Arbeitgeber pent 
die Controlkarte in sein Arbeiterverzeichniß einzutragen und den Eintrag auf der Rückseite der 
Controlkarte durch Beisetzung der Nummer des Verzeichnisses und seiner Unterschrift vorzumerken. 
Comrrolkarten, welche diese Vormerkung nicht tragen, sind als ungiltig zu betrachten und den Besitzern 
abzunehmen. Kein Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter darf einen Arbeiter vor Beibringung der 
polizeilichen Controlkarte beschäftigen. Den Arbeitern ist es verboten, ihre Controlkarte zu ver- 
 
	        
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