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Nr. 1232 J. A.
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 12. Mai 1898, betreffend die Regelung
der Verwendung der mit Gesetz vom 8. August 1878 dem bayerischen Militär-Wittwen= und Waisen-
fonds zugewendeten, aus den von Frankreich für die deutschen Occupationstruppen gezahlten Ver-
pflegungsgeldern stammenden Ersparnisse
fK. Staatsministerium des Innern, der Finanzen und K. Kriegsministerium.
Zu Artikel 2 des vorstehenden Gesetzes werden nachstehende Ausführungsbestimmungen
bekannt gegeben:
1. Die Höhe und Zahl der fortlaufenden oder einmaligen Unterstützungen bemißt sich
nach der Zahl der begründet erachteten Gesuche und nach den verfügbaren Mitteln.
2. Die Gesuche um Unterstützung sind beim zuständigen Bezirkskommando müdndlich
oder schriftlich einzubringen und von diesem — soweit nöthig im Benehmen mit den #in-
schlägigen Civilbehörden — eingehendst und mit möglichster Beschleunigung zu instruirs.
Die bezüglichen Verhandlungen sind sodann nach Maßgabe der Anlage 1 für jedes
einzelne Gesuch in eine Nachweisung zu bringen, welche ein kurzes übersichtliches Bild über
die gesammten familiären, gesundheitlichen und ökonomischen Verhältnisse, sowie die Lebens-
führung des Gesuchstellers geben soll.
Die Nachweisungen sammt den zugehörigen Verhandlungen werden mittels einer nach
Anlage 2 gefertigten Zusammenstellung dem Kriegsministerium unmittelbar vorgelegt.
Die erstmalige Vorlage hat bis spätestens 1. Oktober l. Is., jede weitere je am 1. des
Monats zu erfolgen.
3. Die Gesuche, welche zur besonderen Berücksichtigung geeignet erscheinen, sind in
der Zusammenstellung unter Abschnitt A vorzutragen, während Abschnitt B jene Gesuche
zu enthalten hat, welche zwar zur Berücksichtigung an sich nicht ungeeignet sind, jedoch hin-
sichtlich der Dringlichkeit von den Gesuchen in Abschnitt A übertroffen werden. In Ab-
schnitt C sind jene Gesuche aufzunehmen, welche sich aus irgend einem andern als den in
Ziffer 4 angegebenen Gründen zur Berücksichtigung nicht eignen.
4. Gesuchsteller, welche eine gesetzliche Pension oder eine Gnadenunterstützung aus dem
Kaiserlichen Dispositionsfonds oder eine Beihilfe nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom
22. Mai 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 237) oder eine sonstige fortlaufende Unterstützung
aus der Militärkasse beziehen, können nicht berücksichtigt werden und sind von den Bezirks-
kommandos sofort abzuweisen