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Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Produktions-
und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel unüberschreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest-
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Ministerial-
Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig festgesetzten
Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen Verwaltungs-
zweige verwendet werden können.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen-
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums der
wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst-
gewerbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus-
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Aus-
gaben nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktivresten anzusammeln.
§ 5.
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende
Dotationen bestimmt:
I
Für die allgemeine lalte und neue) Staatsschuld.
1. Zinskassa.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all-
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 7583 970 . K sind
a) 1000 Zinsen aus dem Depositum für unerhobene Kapitalien,
b) 9 120 & übrige Aktivzinsen.
ßc) 9800 X sonstige Einnahmen,
d) 7564 0504 aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages
zu verwenden.
2. Tilgungskassa.
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 150000-4
und zur Tilgung des Prämienanlehens ein solcher von 2040900 ¾/, sohin im Ganzen
die Summe von 2190 900 X zu leisten und zwar durch einen gleich großen Zuschuß aus
dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages