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Zlatt
eseh= und Verordnungs
für das
Königreich Bayern.
“
München, den 18. Juni 1898.
Inhalpt:
Gesetz vom 15. Juni 1898, das Unschädlichkeitszeugniß betreffend. — Gesetz vom 15. Juni 1898, die Behandlung
der durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs veranlaßten Gesetzentwürfe sowie der Gesetzentwürfe
über die Einkommen--, Kapitalrenten= und Gewerbsteuer betreffend.
— —
Gesetz, das Unschädlichkeitszeugniß betreffend.
Im Mamen Seiner Majestät des Königs.
Titpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten und in Ansehung der Artikel 14
bis 16, 18 unter Beobachtung der in Tit. X S 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen
Formen beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Wird eine Theilfläche eines Grundstücks, das mit Hypotheken, Grundschulden, Renten-
schulden oder Reallasten belastet ist, veräußert, so wird das Trennstück ohne Einwilligung
der Berechtigten von den Belastungen frei, wenn von dem Amtsgerichte, bei welchem das
Grundbuch für das Grundstück geführt wird, festgestellt ist, daß die Veräußerung für die
Berechtigten unschädlich ist.
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