Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

304 
Artikel 8. 
Die Feststellung der Unschädlichkeit kann nicht im Wege der Beschwerde angefochten werden 
Artikel 9. 
Die Wirksamkeit des Unschädlichkeitszeugnisses tritt in den Fällen des Artikel 5 Abs. 2 
nicht vor der Hinterlegung oder der Erstreckung der Rechte auf das andere Grundstück ein. 
Im Falle des Artikel 6 ist das Unschädlichkeitszeugniß nur wirksam, wenn die Un- 
schädlichkeit ohne Ausgleichung gegenüber allen Berechtigten festgestellt ist, welche zur Zeit 
der lastenfreien Abschreibung des Trennstücks im Grundbuch eingetragen sind. 
Artikel 10. 
Wird das Trennstück von einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld befreit, so 
ist zur lastenfreien Abschreibung des Trennstücks die Vorlegung des Hypotheken-, Grund- 
schuld= oder Rentenschuldbriefs und bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch 
Indossament übertragen werden kann, die Vorlegung der Urkunde nicht erforderlich. 
Artikel 11. 
Ist ein Geldbetrag zur Vertheilung unter die Berechtigten hinterlegt, so hat das 
Amtsgericht diesen die Hinterlegung mit der Aufforderung mitzutheilen, innerhalb einer Frist 
von einem Monate zu erklären, ob sie auf der Vertheilung des hinterlegten Betrags be- 
stehen; als Rechtsnachtheil ist den Berechtigten anzudrohen, daß die Unterlassung der Er- 
klärung als Verzicht auf die Rechte an dem hinterlegten Betrag angesehen werden würde. 
Die Vorschriften des Artikel 6 Abs. 2, des Artikel 7 Abs. 3 und des Artikel 9 Abs. 2 
finden Anwendung. 
Wird die Vertheilung nicht verlangt, so ist der Eigenthümer zur Rücknahme des hinter 
legten Betrags zu ermächtigen. * 
Ist die im Artikel 6 bestimmte Aufforderung erfolgt, die Unschädlichkeit aber vor dem 
Ablaufe der Erklärungsfrist festgestellt worden, so gilt der Ablauf der Erklärungsfrist als 
Verzicht auf die Rechte an dem hinterlegten Betrage, wenn nicht der Berechtigte vorher 
erklärt, daß er auf der Ausgleichung der Werthminderung bestehe. 
Artikel 12. 
Der zu vertheilende Betrag tritt für die Berechtigten an die Stelle des Trennstücks. 
Auf die Vertheilung des hinterlegten Betrags unter die Berechtigten finden die für die 
Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung von Grundstücken geltenden Vor- 
schriften entsprechende Anwendung. Die Vertheilung ist erst zulässig, wenn die lastenfreie 
Abschreibung des Trennstücks im Grundbuch erfolgt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.