Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen, und Fahrzeugen. 
Zu § 10. 
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen 
Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Orts- 
polizeibehörde in Anspruch genommen. 
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit der erforderlichen Bemannung 
(Schiffsführern, Matrosen, Heizern u. s. w.) zu stellen. 
Die Verpflegung der Bemannung ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken. 
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung der Bemannung sowie für 
Verluste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Zubehör 
(§ 10 Absatz 4 des Gesetzes) zu gewährende Vergütung wird auf dem nachfolgend zu 
§ 14 bezeichneten Wege festgestellt. 
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken u. s. w. 
Zu § 14. 
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten 
zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt diese behufs Vorbereitung 
der Feststellung der Vergütungen in einer Nachweisung nach Anlage E unter Berücksichtigung 
— der dieser Nachweisung vorgedruckten Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen. 
Diese Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande oder der sonst zuständigen Civilbehörde 
der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen. 
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung 
des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten 
Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim 
Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte 
Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. 
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission 
an, so hat er sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand 
der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge (Fuder u. s. w.) und die Beschaffenheit 
der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) 
und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Ent- 
schädigungssumme festzustellen. Ueber den Befund ist der Abschätzungskommission Mittheilung 
zu machen.
	        
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