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Ueber die Ergebnisse der Latten= oder Stahlbandvergleichung sind besondere Verzeichnisse nach
den näheren Anweisungen des k. Katasterbureau zu führen.
Der Stand der benützten Meßwerkzeuge ist auf jedem Handrisse am Rande anzugeben.
2. Unabhängig von dem Maaßstabe der Kartirung sind die Maaße für die gewöhnlichen
Punkte auf halbe Dezimeter, für alle Bindepunkte und die Endmaaße wie für alle Punkte
bei Städte= und Ortschaftsmessungen auf Centimeter abzulesen. Alle Messungen erfolgen
in durchlaufender Zählung für die ganzen Linien.
3. Für schwierig zu erreichende und dabei minder wichtige Punkte, z. B. Inseln,
Kies= und Sandbänke und dergleichen kann vom Sektionsvorstande der Gebrauch eines
distanzmessenden Instrumentes gestattet werden. Die durch Distanzmessung gewonnenen Längen
sind im Handrisse blau zu unterstreichen und mit einem angehängten D zu versehen.
§ 38.
1. Alle Messungslinien, ebenso wie die Dreiecks= und Polhygonseiten, in welche solche
Linien eingebunden werden, oder welche sonst unmittelbar zur Stückvermessung benützt werden,
müssen zur Erlangung einer sofortigen Probe für die Richtigkeit der Messung und behufs
angemessener Vertheilung der unvermeidlichen Messungsfehler ihrer ganzen Länge nach ge-
messen werden.
Eine Ausnahme hievon ist nur dann zulässig, wenn die Einbindungsstrecke nicht mehr
als ¼ der ganzen Linie beträgt, doch ist in diesem Falle die Einbindung doppelt zu messen
und sind beide Maaße einzuschreiben.
2. Verlängerungen von Linien sind möglichst zu vermeiden; wo dieselben aber doch
vorkommen, darf die Verlängerung ½ der Grundlinie bei Polygonstrecken und ½0 bei
anderen Linien nicht überschreiten.
3. Für jede Messungslinie, deren Lage nicht durch eine andere in sie einbindende
Messungslinie versichert ist, muß, wenn ihre Neigung gegen eine der beiden Linien, in welche
sie einfällt, nicht mehr als ein Viertheil eines rechten Winkels von der Senkrechten ab-
weicht, außer ihrer Einbindung und ihrer eigenen Länge noch ein versicherndes Maaß gemessen
werden.
Ebenso sollen im Allgemeinen Linien nicht unter Winkeln einbinden, welche kleiner
als 300 sind.
4. Wird ausnahmsweise ein Punkt durch Einkreuzen (Bogenschnitt zweier gemessenen
Geraden) bestimmt, was über eine Länge von 40 m bis zum Hoöchstbetrage von 100 m
nur unter Berechnung der Coordinaten des Schnittpunktes gestattet ist, so muß unerläßlich
noch ein drittes versicherndes Maaß hinzukommen.
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