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§ 39.
1. Rechtwinklige Abstände sind zur Festlegung von Eigenthumsgrenzen und Gebäuden,
sowie von sonst scharf markirten Punkten bei einer Länge über 1 m, zur Festlegung von
nicht scharf markirten Punkten (Ufer von Gewässern, Kulturausscheidungen rc.) bei einer
Länge über 5 m mit dem Prismenkreuz oder einem Winkelprisma, bei sehr starkem Ge-
fälle auch mit der Kreuzscheibe zu bestimmen. Ordinaten von mehr als 50 m Länge in
der Ebene und 25 m im durchschnittenen Gelände müssen ausgeschlossen bleiben, Ordinaten
über 10 m Länge sind durch Hypothenusenmessung oder ein sonstiges versicherndes Maaß
zu verproben.
2. Zur Festlegung von Grundstücksgrenzen sollen Verlängerungen derselben in Messungs-
linien ohne versicherndes Maaß im Allgemeinen nicht über 10 m genommen werden. Als
versichernde Probe sind aber solche Verlängerungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit heranzuziehen.
3. Ueberhaupt sind auch für die Einzelpunkte alle sich darbietenden Sicherungsmaaße
nach Thunlichkeit beizuziehen, insbesondere sollen alle festen Punkte, in deren Nähe mehrere
Messungslinien vorüberziehen, möglichst von jeder dieser Linien aus aufgemessen werden.
4. Namentlich sind in Städten und Ortschaften die Gebändefluchten ebensowohl (und
zwar in erster Linie) durch Einbinden der Fundamentlinien in das Netz, als durch Ordinaten-
messung festzulegen. Wo immer thunlich, sind ferner die äußeren Maaße der Gebäude
sämmtliche unmittelbar zu erheben, ebenso die Abstände nahe bei einander liegender Gebäude.
5. In den Messungslinien sind in der Regel alle Schnittpunkte mit Eigenthumsgrenzen
und Gebäuden abzulesen, auch wenn der Schnittpunkt nicht zugleich Brechungspunkt für
die betreffende Grenze 2c. ist. Der letztere Umstand ist gegebenen Falles durch das Winkel-
zeichen für 1800 anzudeuten.
Form und Eintheilung der Handrisse.
§ 40.
1. Die Ergebnisse der Stückvermessung sind in Handrissen aufzuzeichnen, welche in der
Regel bei einer Länge von 56 cm eine Breite von 38 cm haben. Wenn die Handrisse
später auf halbe Größe gebrochen werden, sind in die Bruchlinie keine Messungszahlen zu schreiben.
2. Bei der Eintheilung der Handrißblätter ist zunächst darauf zu sehen, daß in einem
je nach dem Grade der Parzellirung zu wählenden Maaßstabe zwischen 1:200 und 1:2000
alle Messungsobjekte und sämmtliche Zahlen in vollkommener Deutlichkeit dargestellt werden können.
3. Unter dieser Voraussetzung sind die Handrißblätter so einzutheilen, daß ihre Ab-
schlüsse an den Blattgrenzen möglichst in deren Nähe fallen, innerhalb derselben aber durch
Messungslinien oder durch Grenzen gebildet werden. Wo dieß nicht thunlich, muß der An-
schluß durch eine stark gestrichelte rothe Linie mit der beigeschriebenen Bemerkung „Anschluß“
in beiden Handrissen deutlich ersichtlich gemacht werden.