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Abdruck.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. März ds. Is. beschlossen,
1. an die Stelle der in den Bundesrathsbeschlüssen vom 19. Januar 1882, vom
24. Januar 1884 und vom 4. Mai 1893 (Central-Blatt von 1882 S. 26,
von 1884 S. 27, von 1893 S. 143) enthaltenen und in der Anmerkung
zu Ziffer 3 der Ausführungsvorschriften zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894
(Central-Blatt S. 122) wiedergegebenen Bestimmungen die nachfolgende treten
zu lassen:
„Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung aus-
gedrückten Werthe zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelsteuer und der
Reichsstempelabgabe werden für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei
bemerkten, allgemein zu Grunde zu legenden Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt:
1 Pfund Sterling . -20,40.-Ø
1 Frank, Lira, Peseta (Gon) Läu, finnische Mark — 0,),8f0 4
1 österreichischer Gulden (Gold) — 2000 J—.
1 österreichischer Gulden (Währung). = 1, J—
1 österreichisch-ungarische Krone — 0,95 J40
1 Gulden holländischer Währung — 1f„00 “
1 skandinavische Krone — 1125 +
1 alter Goldrubel — 3,20 K
1 Rubel I
1 alter Kreditrubel 2
1 türkischer Piaster — 0)8 4
1 Peso (Gold) — 4000 J·
1 Dollar — 4%%0 “
1 japanischer Yen — 4,20 *
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie — 1,36 4“;
Hin Ziffer 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 7. Juli 1881 (Bekanntmachung
vom 16. Juli 1881, Reichs-Gesetzbl. S. 245) hinter den Worten „nieder-
geschrieben werden“, die Worte:
„Auch kann der Verwendungsvermerk ganz oder theilweise mittelst der
Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; in diesem Falle
braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen“;