Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Abdruck.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  März  ds.  Is.  beschlossen,

1.  an  die  Stelle  der  in  den  Bundesrathsbeschlüssen  vom  19.  Januar  1882,  vom

24.  Januar  1884  und  vom  4.  Mai  1893  (Central-Blatt  von  1882  S.  26,
von  1884  S.  27,  von  1893  S.  143)  enthaltenen  und  in  der  Anmerkung
zu  Ziffer  3  der  Ausführungsvorschriften  zum  Reichsstempelgesetze  vom  27.  April  1894
(Central-Blatt  S.  122)  wiedergegebenen  Bestimmungen  die  nachfolgende  treten
zu  lassen:

„Behufs  Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten
  Werthe  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Wechselstempelsteuer  und  der
Reichsstempelabgabe  werden  für  die  nachstehend  bezeichneten  Währungen  die  dabei
bemerkten,  allgemein  zu  Grunde  zu  legenden  Mittelwerthe  bis  auf  Weiteres  festgesetzt:

1  Pfund  Sterling  .  -20,40.-Ø
1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gon)  Läu,  finnische  Mark  —  0,),8f0  4
1  österreichischer  Gulden  (Gold)  —  2000  J—.
1  österreichischer  Gulden  (Währung).  =  1,  J—
1  österreichisch-ungarische  Krone  —  0,95  J40
1  Gulden  holländischer  Währung  —  1f„00  “
1  skandinavische  Krone  —  1125  +
1  alter  Goldrubel  —  3,20  K
1  Rubel  I

1  alter  Kreditrubel  2
1  türkischer  Piaster  —  0)8  4
1  Peso  (Gold)  —  4000  J·
1  Dollar  —  4%%0  “
1  japanischer  Yen  —  4,20  *
1  deutsch-ostafrikanische  oder  indische  Rupie  —  1,36  4“;

Hin  Ziffer  2  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  7.  Juli  1881  (Bekanntmachung

vom  16.  Juli  1881,  Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  hinter  den  Worten  „niedergeschrieben
  werden“,  die  Worte:

„Auch  kann  der  Verwendungsvermerk  ganz  oder  theilweise  mittelst  der
Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  hergestellt  werden;  in  diesem  Falle
braucht  das  Datum  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen“;