Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1874.
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79. Verordnung,
den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreffend;
vom 10. Juni 1874.
Ueer Bezugnahme auf die, im Centralblatte für das Deutsche Reich, Jahrgang 1873,
Seite 2 publicirte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 4. Januar 1873,
nach welcher auch für Ausländer und Angehörige solcher Bundesstaaten, in denen die
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 keine Geltung hat, Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe
im Umherziehen für das ganze Geltungsgebiet der Gewerbeordnung ausgestellt
werden können, wird die Vorschrift im § 1 unter 6, Absatz 2 der Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 18. Februar 1870, einige Zusätze zu den Gewerbeund
Personalsteuergesetzen betreffend (Seite 22 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1870), dahin erläutert, daß diese Vorschrift nicht nur auf die darin bezeichneten
Angehörigen Deutscher Bundesstaaten, sondern überhaupt auf alle Personen Anwendung
zu leiden hat, welche von einer competenten höheren Verwaltungsbehörde eines
anderen, zum Deutschen Reiche gehörigen Bundesstaats mit Legitimationsscheinen zum
Gewerbebetriebe im Umherziehen für das ganze Geltungsgebiet der Gewerbeordnung
versehen sind.
Wegen der mit dergleichen Legitimationsscheinen nicht versehenen Ausländer, sowie
wegen der Inländer hat es bei der Vorschrift im § 1 unter 6, Absatz 3 der gedachten
Verordnung zu bewenden und ist derselben daher auch fernerhin nachzugehen.
Die zur Ausfertigung von Gewerbesteuerscheinen befugten Behörden und die Aufsichtsorgane,
denen die Controlirung des Gewerbebetriebs im Umherziehen obliegt,
werden hierauf zur Nachachtung besonders aufmerksam gemacht.
Dresden, am 10. Juni 1874.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. Für den Minister:
Schmaltz.
Roßbach.
1874. 17