Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1874.

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79.  Verordnung,
den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  betreffend;
vom  10.  Juni  1874.

Ueer  Bezugnahme  auf  die,  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1873,
Seite  2  publicirte  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  4.  Januar  1873,
nach  welcher  auch  für  Ausländer  und  Angehörige  solcher  Bundesstaaten,  in  denen  die
Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  keine  Geltung  hat,  Legitimationsscheine  zum  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen  für  das  ganze  Geltungsgebiet  der  Gewerbeordnung  ausgestellt
  werden  können,  wird  die  Vorschrift  im  §  1  unter  6,  Absatz  2  der  Verordnung
zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  18.  Februar  1870,  einige  Zusätze  zu  den  Gewerbeund
  Personalsteuergesetzen  betreffend  (Seite  22  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1870),  dahin  erläutert,  daß  diese  Vorschrift  nicht  nur  auf  die  darin  bezeichneten
  Angehörigen  Deutscher  Bundesstaaten,  sondern  überhaupt  auf  alle  Personen  Anwendung
  zu  leiden  hat,  welche  von  einer  competenten  höheren  Verwaltungsbehörde  eines
anderen,  zum  Deutschen  Reiche  gehörigen  Bundesstaats  mit  Legitimationsscheinen  zum
Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  für  das  ganze  Geltungsgebiet  der  Gewerbeordnung
versehen  sind.

Wegen  der  mit  dergleichen  Legitimationsscheinen  nicht  versehenen  Ausländer,  sowie
wegen  der  Inländer  hat  es  bei  der  Vorschrift  im  §  1  unter  6,  Absatz  3  der  gedachten
Verordnung  zu  bewenden  und  ist  derselben  daher  auch  fernerhin  nachzugehen.

Die  zur  Ausfertigung  von  Gewerbesteuerscheinen  befugten  Behörden  und  die  Aufsichtsorgane,
  denen  die  Controlirung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  obliegt,

werden  hierauf  zur  Nachachtung  besonders  aufmerksam  gemacht.
Dresden,  am  10.  Juni  1874.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
Frhr.  v.  Friesen.  Für  den  Minister:
Schmaltz.

 

 

 

Roßbach.
1874.  17