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38. Im 8 80 ist am Schlusse des Absatzes V einzuschalten:
Der Absender kann gegen Zahlung der vorbezeichneten Gebühr die Be-
schaffung eines Rückscheins auch später als bei Einlieferung der Sendung
verlangen.
39. Im 8§ 87 ist im Absatze I statt „400 Mark“ zu setzen:
800 Mark
40. In demselben § 87 ist am Schlusse des Absatzes II anzufügen:
Der im § 14 a Absatz X vorgesehene Vermerk über die sofortigs Rück-
sendung muß nicht nur auf der Aufschriftsseite der Sendung selbst, sondern
auch auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein.
41. In demselben § 87 erhält ferner der Absatz IV folgende geänderte Fassung:
IV. Bei Packetpostsendungen mit Nachnahme, bei welchen nach § 99
Absatz II Unbestellbarkeitsmeldung an den Aufgabeort zu erlassen ist, tritt
das im § 14 a Absatz X vorgesehene Verfahren der weiteren Lagerung oder
der Rücksendung an jenem Tage ein, an welchem durch die Erledigung der
Unbestellbarkeitsmeldung dem Empfänger die Möglichkeit zur Einlösung,
Fristforderung oder Verweigerung der Einlösung geboten ist.
42. Im 8 88 ist im Absatze 1 die Ziffer 3) nebst zugehörigem Texte zu streichen.
43. Im 889 Absatz XI sind im vorletzten Satze die Worte „mit Bleistift“ zu streichen.
In demselben § 89 erhält im Absatze XIV der zweite Satz folgende geänderte
Fassung:
Die Zustellung dieses Ausweises erfolgt gegen Empfangsbescheinigung
und Entrichtung der auf den Sendungen lastenden Beträge.
44. Im 8§ 90 ist in den Absätzen I und IV statt „400 Mark“ je zu setzen:
800 Mark
45. Im 8§ 92 ist im Absatze IV, 1. d) und 2. a), ferner im Absatze V A. 1. b)
1) und 2. a) 1) und 2) statt „400 Mark“ je zu setzen:
800 Mark
46. Im 8 99 ist im Absatze VIII Ziffer 1 der 3. Satz zu streichen und dafür
zu setzen:
In beiden Fällen ist der Absender zur Zurücknahme der Sendung sowie
zur Entrichtung aller bei der Hin= und Rücksendung erwachsenen Gebühren
verbunden; auch hat derselbe, wenn es sich um eine Einschreib= oder Werth-
sendung handelt, den ihm ertheilten Aufgabeschein oder, sofern die Be-