Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

255

N  23.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

usgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  24.  Juli  1850.
Inhalt.

 

Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Instruktion  für  das  Verfahren  bei  den  zu  Bemessung  der  auf  dem
Zehenten  haftenden  Baulasten  nöthigen  Schätzungen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.
Instruktion  für  das  Verfahren  bei  den  zu  Bemessung  der  auf  dem  Zehenten  haftenden  Baulasten
nöthigen  Schätzungen.
Für  die  nach  Art.  53  des  Gesetzes  über  die  Ablösung  der  Zehenten  vom  17.  Juni
1840  zu  Bestimmung  der  Absindungssummen  für  Baulasten,  die  auf  dem  Zehenten  haften,
vorzunehmenden  Schätzungen  werden  nach  Vernehmung  der  obersten  Kirchen=  und  Schulbehörden

  über  die  Anforderungen  an  die  für  Kirchen=  und  Schulzwecke  bestimmten  Bauten
in  Gemägheit  höchster  Entschließung  vom  26.  d.  M.  nachstehende  Vorschriften  ertheilt,  welche