Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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jedoch,  so  weit  sie  nicht  das  von  den  Ablösungs-Behörden  und  den  Schätzungs-Commissionen
einzuhaltende  Verfahren  betreffen,  oder  auf  gesetzlichen  Bestimmungen  beruhen,  nicht  als
schlechthin  bindende  Normen,  sondern  nur  als  die  regelmäßigen  Anhaltspunkte  für  das  Ablösungsgeschäft
  in  der  Art  anzusehen  sind,  daß  eine  Abweichung  von  denselben  aus  besonderen
  Gründen  des  einzelnen  Falls  nicht  ausgeschlossen  ist.

A)  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Bestellung  der  Schätzer.

Wenn  eine  auf  einem  Zehenten  haftende  Bauverbindlichkeit  ihrer  Existenz  und  ihrem
Umfange  nach  erhoben  ist,  und  die  Partien  über  die  Festsetzung  der  Ablösungssumme  nicht
gütlich  übereinkommen,  so  hat  der  Ablösungs-Beamte  dem  Bauschätzungs-Collegium  wegen
Aufstellung  eines  Sachverständigen  Anzeige  zu  machen,  und  zugleich  nach  Art.  53  des  Zehent-Ablösungsgesetzes
  jede  Partie  zu  Benennung  Eines  Sachverständigen  binnen  einer  zu  bestimmenden
  Frist  aufzufordern.

Im  Falle  der  Versäumung  dieser  Frist,  deßgleichen  wenn  Einwendungen  gegen  die
Person  der  benannten  Schätzer  erhoben  werden,  kommen  die  Vorschriften  des  §.  51  der
Hauptinstruktion  vom  22.  März  d.  J.  analog  in  der  Art  zur  Anwendung,  daß,  wenn  die
Einwendungen  gegen  die  Person  des  von  dem  Bauschätzungs-Collegium  ernannten  Sachverständigen
  gerichtet  und  für  begründet  erkannt  wurden,  das  Collegium  einen  andern  Sachverständigen
  ernennt.

S.  2.
Verfahren  bei  einem  Streit  über  die  Abfindungs-Verbindlichkeit.

Wenn  bestritten  ist,  ob  die  Bedingungen  der  Abfindung  vorhanden  sind,  so  ist  die  Entscheidung
  der  Ablösungs-Commission  einzuholen  (vgl.  Hauptinstrukt.  §S.  42).

Waltet  über  die  Bauverbindlichkeit  selbst  oder  über  ihren  Umfang  oder  über  die  berechtigten
  oder  belasteten  Personen  ein  Streit  ob,  so  sind  die  Partien  an  das  Gericht  zu  verweisen,
  und  es  hat  der  Ablösungs-Beamte  von  diesem  sich  Anweisung  geben  zu  lassen,  ob
überhaupt  und  wie  schon  während  der  Dauer  des  Rechtsstreits  mit  der  Bemessung  der  Abfindung
  vorgefahren  werden  kann.  Ebenso  hat,  wenn  darüber  gestritten  wird,  ob  eine  Bau-