Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Mitglieder, deren Beiträge durch Abzug nicht erhoben werden können, werden, wenn 
st mit ihren Vereinsbeiträgen über ein halbes Jahr im Rückstande verbleiben sollten, nach 
fnchtloser Mahnung des Verwaltungsraths vom Vereine ausgeschlossen. 
§ 12. 
Ein Rückersatz von satzungsgemäß geleisteten Einzahlungen findet nicht statt. 
8 13. 
Jedem Vereinsmitgliede verbleibt diese Eigenschaft auch dann, wenn es freiwillig ohne 
Pension oder Wartegeld aus dem Heere ausscheidet, insoferne es sich verpflichtet, auch ferner— 
hin den Jahresbeitrag der Klasse, welcher es bisher angehörte, zu bezahlen. 
Scheidet ein Vereinsmitglied unfreiwillig ohne Pension oder Wartegeld aus dem Heere 
oder ist dessen Recht auf den Bezug der Pension gemäß 8 32 lir b des Reichsmilitär-= 
venfionsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 22. Mai 1893 erloschen, so hört es mit 
dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienste beziehungsweise der Rechtskraft des bezüglichen 
Urtheiles auf, Mitglied des Vereins zu sein, sofern nicht auf seinen Antrag durch den Ver- 
waltungsrath die Vereinsmitgliedschaft aufrecht erhalten wird. 
Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes, welches diese Eigenschaft nach Abs. 2 
verloren hat, steht ein rechtlicher Anspruch auf Unterstützung nicht zu. 
Dem Verwaltungsrathe bleibt jedoch vorbehalten, denselben im Falle der Dürftigkeit 
nach Maßgabe der bereits geleisteten Beiträge ermäßigte Unterstützungen zu gewähren. 
§ 14. 
Der Vereinsfonds wird gebildet: 
a) durch die Pflichtbeiträge der Mitglieder, 
b) durch die Beitragsnachzahlungen (§ 7 und 9), 
c) durch das dem Vereine mit Gesetz vom 12. Mai 1898 (Gesetz= und Ver- 
ordnungs-Blatt Seite 225) zugewendete Stammkapital, welches im Falle der 
Auflösung des Vereins im Kapitale ungeschmälert dem Militärfiskus zurückzu- 
erstatten ist, 
d) durch Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse u. dgl. 
Die sub lit. d bezeichneten Einnahmen sind, insoferne der Geber oder Erblasser nicht 
strücklich eine andere Verfügung getroffen hat, dem Vermögensstocke zuzuweisen. 
Ebenso sind demselben alle für die satzungsmäßigen Unterstützungszwecke und sonstigen 
Lusgaben des Vereins nicht erforderlichen Einnahmen aus den anfallenden Mitgliederbei- 
rägen und Kapitalszinsen zuzuschlagen. 5
	        
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