Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

L  29

Mitglieder,  deren  Beiträge  durch  Abzug  nicht  erhoben  werden  können,  werden,  wenn
st  mit  ihren  Vereinsbeiträgen  über  ein  halbes  Jahr  im  Rückstande  verbleiben  sollten,  nach
fnchtloser  Mahnung  des  Verwaltungsraths  vom  Vereine  ausgeschlossen.

§  12.
Ein  Rückersatz  von  satzungsgemäß  geleisteten  Einzahlungen  findet  nicht  statt.

8  13.

Jedem  Vereinsmitgliede  verbleibt  diese  Eigenschaft  auch  dann,  wenn  es  freiwillig  ohne
Pension  oder  Wartegeld  aus  dem  Heere  ausscheidet,  insoferne  es  sich  verpflichtet,  auch  ferner—
hin  den  Jahresbeitrag  der  Klasse,  welcher  es  bisher  angehörte,  zu  bezahlen.

Scheidet  ein  Vereinsmitglied  unfreiwillig  ohne  Pension  oder  Wartegeld  aus  dem  Heere
oder  ist  dessen  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  gemäß  8  32  lir  b  des  Reichsmilitär-=venfionsgesetzes
  in  der  Fassung  der  Novelle  vom  22.  Mai  1893  erloschen,  so  hört  es  mit
dem  Tage  des  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  beziehungsweise  der  Rechtskraft  des  bezüglichen
Urtheiles  auf,  Mitglied  des  Vereins  zu  sein,  sofern  nicht  auf  seinen  Antrag  durch  den  Verwaltungsrath
  die  Vereinsmitgliedschaft  aufrecht  erhalten  wird.

Den  Hinterbliebenen  eines  ehemaligen  Mitgliedes,  welches  diese  Eigenschaft  nach  Abs.  2
verloren  hat,  steht  ein  rechtlicher  Anspruch  auf  Unterstützung  nicht  zu.

Dem  Verwaltungsrathe  bleibt  jedoch  vorbehalten,  denselben  im  Falle  der  Dürftigkeit
nach  Maßgabe  der  bereits  geleisteten  Beiträge  ermäßigte  Unterstützungen  zu  gewähren.

§  14.
Der  Vereinsfonds  wird  gebildet:
a)  durch  die  Pflichtbeiträge  der  Mitglieder,
b)  durch  die  Beitragsnachzahlungen  (§  7  und  9),
c)  durch  das  dem  Vereine  mit  Gesetz  vom  12.  Mai  1898  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  Seite  225)  zugewendete  Stammkapital,  welches  im  Falle  der
Auflösung  des  Vereins  im  Kapitale  ungeschmälert  dem  Militärfiskus  zurückzuerstatten
  ist,
d)  durch  Schenkungen,  Erbschaften,  Vermächtnisse  u.  dgl.
Die  sub  lit.  d  bezeichneten  Einnahmen  sind,  insoferne  der  Geber  oder  Erblasser  nicht
strücklich  eine  andere  Verfügung  getroffen  hat,  dem  Vermögensstocke  zuzuweisen.
Ebenso  sind  demselben  alle  für  die  satzungsmäßigen  Unterstützungszwecke  und  sonstigen
Lusgaben  des  Vereins  nicht  erforderlichen  Einnahmen  aus  den  anfallenden  Mitgliederbeirägen

  und  Kapitalszinsen  zuzuschlagen.  5