Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes — nach dem Stande der letztmals vorgenommenen amt— 
lichen Besichtigung der Geschäfts= und Kellerräume festgesetzt werden kann. 
Bei der Vornahme der Kontrolmaßnahmen ist mit der Prüfung der Aufschreibungen 
auch eine Ermittlung der thatsächlich vorhandenen Lagerbestände zu verbinden und das Er- 
gebniß der Prüfung der Aufschreibungen wie der Lagerbestände im Wesentlichen schriftlich 
zu konstatiren. Die betreffende Vormerkung ist dem Inhaber des Weinlagers oder dessen 
Stellvertreter jeweils an Ort und Stelle zur sofortigen Abgabe seiner Erinnerungen bekannt 
zu geben. Ein Hauptaugenmerk ist bei der Besichtigung der Geschäfts= und Kellerräume 
darauf zu richten, ob und in welchen Mengen Rohstoffe sich vorfinden, welche zur Her- 
stellung von Kunstwein verwendet zu werden pflegen — vergl. das Reichsgesetz vom 
20. April 1892 betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken 
(Reichs-G.-Bl. S. 597) —. 
Die Kontrole ist entweder von dem Rentamtmann selbst oder durch dessen Beauftragte 
vorzunehmen. Als solche können insbesondere die Rentamtsoffizianten und diejenigen von 
den übrigen Rentamtsgehilfen, welche hiezu befähigt erscheinen, in dem Regierungsbezirke der 
Pfalz aber auch die Steuereinnehmer verwendet werden. Veranlaßten Falles sind Sach- 
verständige abzuordnen oder beizuziehen. Der Mitwirkung hiezu geeigneter sachverständiger 
Personen haben sich die Rentämter rechtzeitig zu versichern. Der amtliche Auftrag ist den 
mit der Kontrole betrauten Personen zu ihrer Legitimation jeweils schriftlich zu ertheilen. 
Nach Erforderniß kann bei der Vornahme der Kontrolmaßnahmen ein Organ der treffenden 
Gemeindeverwaltung zugezogen werden, welche dem bezüglichen Ansuchen des Rentamtmanns 
oder des amtlich Beauftragten zu entsprechen hat. 
Für die Zwecke der Kontrolmaßnahmen dürfen nicht verwendet werden Personen, welche 
das nämliche Geschäft treiben, und die Bediensteten des treffenden Lagerinhabers. 
Bei Entnahme von Weinproben behufs deren Untersuchung ist Vorsorge zu treffen, daß 
durch Versiegelung der Probe die Identität derselben mit dem Erzeugnisse, welchem sie ent- 
nommen wurde, sichergestellt und eine gleichfalls versiegelte Probe (Gegenprobe) dem Inhaber 
des Weinlagers zur Wahrung seiner Interessen eingehändigt wird. 
Zur Umsicht der Rentämter wird vertraut, daß die Kontrolmaßnahmen in wirksamer, 
den Absichten des Gesetzes entsprechender Weise durchgeführt, hiebei aber zwecklose Belästig- 
ungen namentlich gegenüber jenen Inhabern von Weinlagern vermieden werden, hinsichtlich 
welcher dem Rentamte genügende Anhaltspunkte für die Annahme eines Verkehrs mit Kunst- 
wein nicht vorliegen. Die Kontrolorgane sind bei ihrer Abordnung über die Art der Vor- 
nahme der Kontrolmaßnahmen mit entsprechender Anweisung zu versehen. 
Den Regierungsfinanzkammern bleibt überlassen, zur Ausführung der vorstehenden 
Direktiven in Rücksicht auf besondere Verhältnisse der einzelnen Regierungsbezirke und 
Gegenden weitere Anordnungen zu treffen.
	        
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