Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Gesetz-und Verurdungs-girt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 8. 
Müanchen, den 17. Februar 1899. 
—tfa 
Juhalt: 
Bekauntmachung vom 6. Februar 1899, die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerus betreffend. — 
Bekanntmachung vom 11. Februar 1899, die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen betreffend. — Ordens- 
Verleihung. Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Französisches 
Consulat in Nürnberg. — Auszug aus der Adels. Matrikel des Königreiches. 
  
  
  
  
—b5 
Nr 636911. 
Bekanntmachung, die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns betreffend. 
A. Staatsministerium des fKöniglichen Hauses und des Aeußern. 
Die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 10. De- 
zember 1892 — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 887 ff. —, vom 17. Mai 1896 — 
Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 233 — und vom 14. Juni 1898 — Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 325 f.) wird in nachstehenden Punkten abgeändert: 
1. Im Texte zu Signal 18 „Keunzeichnung des Schlusses des Zuges (Schluß- 
signal)“ kommt in der Spalte rechts „bei Dunkelheit“ der zweite Absatz „Auf 
Nebeneisenbahnen 2c."“ in Wegfall, und es erhält demgemäß der Text zu Signal 18 
„bei Dunkelheit“ folgende Fassung: 
„An der Hinterwand des letzten Wagens in ungefährer Höhe der Buffer 
eine roth leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und außerdem am letzten Wagen 
zwei nach vorn grün und nach hinten roth leuchtende Laternen (Oberwagen- 
laternen). 
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