Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

welchem  andern  kuͤrzeren  Wege  sie  sich  von  den  Gegenstaͤnden  der  Auseinandersetzung
  und  von  dem  Sachyverhaͤltnisse  zuverlaͤssige  Kenntniß  verschaffen  wollen.

§S.  15.  Die  Art  und  Weise  der  Auseinandersetzung,  welche  Bestandtheile
naͤmlich  und  welche  Zubehoͤrungen  des  Hofes,  oder  welche  andere  Grundstuͤcke
den  baͤuerlichen  Wirthen  Statt  derselben  zu  Eigenthums--Rechten  uͤberlassen  werden
sollen,  und  welche  Entschaͤdigungen  sie  der  Gutsherrschaft  dafuͤr  und  fuͤr  den
Verlust  ihrer  bisherigen  Nutzungen  zu  leisten  haben,  bleibt  der  freien  Verei  -
gung  der  Interessenten  überlassen.

Sie  können  sich  diese  Entschadigungen  durch  Land,  durch  Korn,  durch
Geld,  oder  kheils  durch  Land,  theils  durch  Inventarienstücke,  theils  durch  Korn,
theils  durch  Geld,  theils  auch  durch  noch  eine  Zeitlang  beizubehaltende  Dienste
  gewähren.

§.  10.  Ihre  desfallsigen  Abreden  unterliegen  jedoch  folgenden  Einschränkungen:


1)  Die  Gutsherrschaft  kann  zu  ihrer  Entschddigung  niemals  mehr,  als  die
Hälfte  der  zum  Bauerhofe  gehörigen  Ländereien  an  Aeckern,  Wiesen  und
Hütungen  einziehen,  dieses  aber  auch  nur  in  sofern,  als  bei  dem  Banerbofe
  an  Aeckern  und  Wiesen  so  viel  verbleibt,  als  nothwendig  ist,  um  für
ein  Gespann  von  zwei  tüchtigen  Zugochsen  zulängliche  Arbeit  zu  gewähren.

2)  Der  Bauerhof  und  die  dabei  verbleibenden  Ländereien  müssen  den  Erwerbern
  zum  vollen  Eigenthum  überlassen  werden;  die  Ueberlassung  zu  Erbzins=
  oder  Erbpachts-Recht  wird,  da  sie  die  freie  Verfügung  beschränkt
und  neue  Verwickelungen  herbeiführt,,  ausgeschlossen.

3)  Der  Vorbehalt  von  Dominial-Zehnten  und  von  Laudemien  bei  Besitz-Peränderungen
  ist  unzulässig.

Der  Vorbehalt  von  Diensten  findet  nicht  für  immerwährende  Zeit  Statt,
es  muß  vielmehr  allemal  in  dem  Vertrage  bestimmt  werden,  wann  sie
zur  Ablösung  kommen  können,  und  dieser  Zeitraum  darf  nie  über  vier
und  zwanzig  Jahre,  vom  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,
  hinausgehen.

5)  Immer  müssen  die  vorzubehaltenden  Diensie,  wenn  nicht  nach  dem  Gegenstande
  der  Arbeit  und  deren  Umfang,  doch  nach  Tagen,  auch  wie  viele
deren  in  einem  oder  dem  andern  Falle  wochentlich  geleistet  werden  sollen,
bestimmt  werden.

6)  Mit  Ausnahme  der  Erndiezeit  dürfen  die  beizubehaltenden  Dienste  nicht
mehr  als  wöchentlich  drei  Mannahandtage  betragen;  für  die  ersten  drei  Jahre
nach  der  Vollziehung  des  Auseinandersetzungs=  Rezesses  soll  es  jedoch  zulässig
  sepyn,  sich  außer  diesen  Handdiensten  wöchentlich  noch  drei  Spanntage
  vorzubehalten.

7)  Für