Verfassung des Deutschen Reichs. 23
Vergl. auch: Reichsgesetz, betr. die Stellvertretung des
Reichskanzlers, vom 17. März 1878:
K. 1.
Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers
erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die sonstigen
demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen
Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der
Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung desselben
ernennt.
K. 2.
Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten Umfang
der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.
Auch können für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der
eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs befinden, die Vorstände
der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden
mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in einzelnen
Theilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden.
5. 3.
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während
der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.
S. 4.
Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel 18.
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben
für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles
deren Entlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den
Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes
bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu,
welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen
Stellung zugestanden hatten.
Absatz 1. Vereidigung vergl. Art. 50 A. 3 und Art. 53
A. 1, sowie Reichsgesetz vom 29. Juni 1871, betr. den Diensteid
der unmittelbaren Reichsbeamten:
Der Diensteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Kaiser
ausgeht, wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere
Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet: