Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  23

Vergl.  auch:  Reichsgesetz,  betr.  die  Stellvertretung  des
Reichskanzlers,  vom  17.  März  1878:

K.  1.
Die  zur  Gültigkeit  der  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers
  erforderliche  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  sowie  die  sonstigen
  demselben  durch  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Reichs  übertragenen
  Obliegenheiten  können  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
  durch  Stellvertreter  wahrgenommen  werden,  welche  der
Kaiser  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  in  Fällen  der  Behinderung  desselben
  ernennt.

 

K.  2.

Es  kann  ein  Stellvertreter  allgemein  für  den  gesammten  Umfang

der  Geschäfte  und  Obliegenheiten  des  Reichskanzlers  ernannt  werden.

Auch  können  für  diejenigen  einzelnen  Amtszweige,  welche  sich  in  der

eigenen  und  unmittelbaren  Verwaltung  des  Reichs  befinden,  die  Vorstände

  der  dem  Reichskanzler  untergeordneten  obersten  Reichsbehörden

mit  der  Stellvertretung  desselben  im  ganzen  Umfang  oder  in  einzelnen
  Theilen  ihres  Geschäftskreises  beauftragt  werden.

5.  3.

Dem  Reichskanzler  ist  vorbehalten,  jede  Amtshandlung  auch  während
  der  Dauer  einer  Stellvertretung  selbst  vorzunehmen.

S.  4.

Die  Bestimmung  des  Artikel  15  der  Reichsverfassung  wird  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Artikel  18.

Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben
für  das  Reich  vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles
deren  Entlassung.

Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines
Bundesstaates  stehen,  sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den
Reichsdienst  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  etwas  Anderes
bestimmt  ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,
welche  ihnen  in  ihrem  Heimathslande  aus  ihrer  dienstlichen
Stellung  zugestanden  hatten.

Absatz  1.  Vereidigung  vergl.  Art.  50  A.  3  und  Art.  53

A.  1,  sowie  Reichsgesetz  vom  29.  Juni  1871,  betr.  den  Diensteid

  der  unmittelbaren  Reichsbeamten:

Der  Diensteid  aller  Reichsbeamten,  deren  Anstellung  vom  Kaiser
ausgeht,  wird,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  eine  andere
Bestimmung  getroffen  ist,  in  nachstehender  Form  geleistet: